Finanzlexikon

AHV

AHV steht für Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die AHV ist der Grundpfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz. Sie wird darum auch 1. Säule genannt. Die AHV soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle Einwohner obligatorisch, egal ob du erwerbstätig bist oder nicht. Beiträge bezahlst du bis zum ordentlichen Rentenalter, und zwar ab dem 18. Geburtstag (falls du arbeitest) oder ab dem 20. Geburtstag (wenn du nicht arbeitest).

Viele Fragen beantwortet das Bundesamt für Sozialversicherungen hier. 

Deckungsgrad

Eine Pensionskasse muss jederzeit ihre eingegangenen Verpflichtungen decken können. Ob ihr das gelingt, sagt eine einfache Kennzahl aus: der Deckungsgrad. Er zeigt das Verhältnis aus dem Wert des Vermögen und den Verpflichtungen einer Pensionskasse

Das Verhältnis wird gebildet zwischen 

  • dem Wert des Vorsorgevermögens aller Versicherten (also: wieviel angelegtes Vermögen hat die Kasse?) und
  • und dem erforderlichen Betrag, den die Kasse für ihre künftigen Zahlungen an aktiv Versicherte und Rentner leisten muss.  

Zum Beispiel weist ein Deckungsgrad von 105 % eine Wertschwankungsreserve in Höhe von 5% auf. Liegt er unter 100 %, besteht eine so genannten Unterdeckung. Dann hat die Pensionskasse nicht genügend Geld, um alle aktuellen und künftigen Verpflichtungen mit Vermögenswerten zu decken.

Die Höhe des Deckungsgrads hängt vom so genannten technischen Zinssatz ab, den die Vorsorgeeinrichtung anwendet. Der technische Zinssatz ist eine reine Rechengrösse. Damit werden die künftig fälligen Zahlungen auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst. Eine Senkung des technischen Zinssatzes führt daher zu einem tieferen Deckungsgrad.

Beim Vergleich zweier Pensionskassen mit vergleichbaren Deckungsgrad ist daher diejenige besser, die den tieferen technischen Zinssatz anwendet. Als Faustregel gilt: 0,5 Prozent Unterschied im technischen Zinssatz machen 5% Unterschied im Deckungsgrad aus. Die besten Pensionskassen haben bei 2% technischen Zins einen Deckungsgrad von 115 bis 120%.

Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du noch mehr zu verschiedenen Ausprägungen lesen oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.

Fehljahre / Jugendjahre

Was sind Fehljahre?

Fehljahre sind Jahre im beitragspflichtigen AHV-Zeitraum, in denen dein Konto Beitragslücken hat. Denn wie viel Rente du aus der AHV künftig einmal bekommst, hängt davon ab, wie viel Beiträge du wie lange eingezahlt hast. Fehljahre sind Jahre, in denen auf dein individuelles AHV-Konto keine Beiträge eingezahlt wurden. Die Beitragszahlung übernimmt dein Arbeitgeber, wenn du angestellt bist oder du zahlst als Selbständiger selbst ein. In den Jahren ohne Beiträge weist dein Beitragskonto also Lücken auf – es fehlen Jahre.

Was sind Jugendjahre?

Grundsätzlich muss jeder in der Schweiz AHV-Beiträge zahlen: Als Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung deines 17. Altersjahrs AHV-Beiträge, als Nichterwerbstätiger ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Diese 3 Jahre nennt man Jugendjahre.

Eine volle Rente setzt unter anderem voraus, dass du von da an bis zum ordentlichen Rentenalter jährlich Beiträge gezahlt hast. Oder für einzelne Jahre Erziehungs-/Betreuungsgutschriften angefallen sind. Oder dein (Ehe-)Partner mindestens den doppelten AHV-Mindestbetrag einbezahlt hat, falls du selbst nicht eingezahlt hast. Als Mann musst du also derzeit mindestens 44 Jahre Beitragsjahre aufweisen können: Rentenalter 65-21 = 44. Fehlen dir Beitragsjahre ab 21 Jahren, kannst du Fehljahre mit bis zu 3 Jugendjahren ausgleichen.

Wie können Fehljahre entstehen?

Wenn du beispielsweise erst mit 21 anfängst zu arbeiten, länger an der Uni studierst oder ein Teilzeitpensum hast entstehen Fehljahre. Oder wenn du dir im Ausland ein Sabbatical/Auszeit gönnst oder allein erziehend und nicht berufstätig Kinder erziehst, während dein Freund fürs Haushaltseinkommen sorgt, fallen ebenfalls Fehljahre an. Es kann auch sein, dass es Unregelmässigkeiten bei deinem Arbeitgeber gibt und er dir die Beiträge zwar vom Lohn abgezogen hat, diese aber nicht bei der AHV angekommen sind. Oder du aus einem anderen Land in die Schweiz eingewandert bist und deshalb jahrelang nicht in die AHV eingezahlt hast. Da die Altersrente pro fehlendes Beitragsjahr lebenslang um etwa 2,3 Prozent gekürzt wird, solltest du Fehljahre nach Möglichkeit vermeiden. Als Faustregel gilt, dass du pro Fehljahr (bezogen auf die individuelle AHV-Maximalrente 2019) jeden Monat rund 55 CHF weniger Rente bekommst.

Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du dir bei der AHV noch mehr zu Fehljahren und Beitragslücken anschauen oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.

Unser Tipp: Prüfe Gratis mit unserem Rentenrechner wie hoch deine Rente sein wird und nutze die Tipps dort, um etwas gegen Fehljahre zu tun.

Freizügigkeitsleistung / Freizügigkeitskonto

Geld, das dir zusteht, wenn du aus einer Vorsorgeeinrichtung austrittst bevor ein Leistungsfall eintritt

Die Freizügigkeitsleistung wird auch Austrittsleistung oder  Freizügigkeitsgeld genannt. Sie ist im Freizügigkeitsgesetz (“Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge”) festgelegt. An dieses Gesetz müssen sich alle Vorsorgeeinrichtungen halten. Die Freizügigkeitsleistung ist das Kapital, das du beim Austritt aus deiner Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Leistungsfalls (Pensionierung, Tod, Invalidität) bekommst.  

Wie hoch fällt die Freizügigkeitsleistung aus?

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung hängt von einer Vergleichsrechnung ab. Deine Pensionskasse berechnet das automatisch. Du bekommst den grössten von drei Beiträgen: 

  • dem gesetzlichen Mindestbetrag, 
  • dem BVG-Altersguthaben oder 
  • die im Vorsorgereglement deiner Pensionskasse bestimmte Freizügigkeitsleistung.

Das Freizügigkeitsgesetzes hat das Ziel, dass deine Vorsorge auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder Rückzug aus dem Erwerbsleben vor dem Rentenalter erhalten bleibt.  Deshalb muss dein Arbeitbeber bei einem Stellenwechsel die gesamte Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) grundsätzlich an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Du musst deshalb deiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung sagen, wohin sie die Austrittsleistung überweisen soll. Wenn du es nicht tust oder es dort vergessen geht, überweist sie deine Austrittsleistung nach spätestens 2 Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Was ist das Freizügigkeitskonto?

Falls du (noch) keine neue Vorsorgeeinrichtung hast, geht deine Austrittsleistung auf ein von dir benanntes, besonderes Konto: das Freizügigkeitskonto. Dies lautet auf deinen Namen und wird von einer Freizügigkeitsstiftung geführt, die das Geld für dich “parkt” bis du einen neuen Arbeitgeber hast oder das Rentenalter erreichst und dann dein Freizügigkeitsgeld beziehen kannst. Es ist sozusagen ein “gesperrtes Pensionskassenguthaben”. 

Unser Tipp: Teile deine Freizügigkeitsleistung auf 2 gleich hohe Konten auf, um bei einem gestaffelten Bezug im Alter Steuern zu sparen.

Da der Sinn des Freizügigkeitsgesetzes ist , dass dein Vorsorgeschutz erhalten bleiben soll, kann die Freizügigkeitsleistung auch nur in 3 Fällen bar ausgezahlt werden: 

  • du verlässt die Schweiz endgültig und unterliegst nicht in der EU / EFTA einer obligatorischen Altersvorsorge
  • du machst dich selbständig und unterliegst dabei dabei nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
  • die Höhe deiner Freizügigkeitsleistung ist sehr klein – sie beträgt weniger als einen Jahresbeitrag.

Freizügigkeitsgeld kannst du -wie Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a- auch für Wohneigentumsförderung einsetzen. 

Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du dich beim Bundesamt für Sozialversicherungen informieren oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.

Obligatorium

Das Obligatorium sind Mindestleistungen, die du aus der 2. Säule bekommst

Seit 1985 gilt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Das BVG soll die AHV-Leistungen so ergänzen, dass du deine gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortsetzen kannst. Das BVG unterscheidet einerseits obligatorisch und freiwillig Versicherte, andererseits Arbeitnehmer und Selbstständige. Primär zielt das BVG auf Arbeitnehmer, es schliesst seit 1997 auch Arbeitslose ein. Es beschreibt in welchen Fällen sie sich zwangsweise versichern, also Pflichtbeiträge leisten müssen. Und was sie dafür bekommen – das Obligatorium.

Wann muss ich BVG-Beiträge leisten?

Das ist der Fall, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens, du hast einen Arbeitsvertrag und bist bei der AHV/IV versichert. Zweitens, du bist zwischen 18 Jahre und hast das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht (64 / 65 Jahren Frau / Mann, Stand 2020). Drittens, dein jährlicher Lohn liegt über der sogenannten Eintrittsschwelle. Dann muss dein Arbeitgeber Beiträge von deinem Lohn an die Pensionskasse abführen. Die Höhe von Eintrittsschwelle und BVG-Versicherungsgrenze hängen von der AHV-Maximalrente ab. Die AHV-Maximalrente und die davon abgeleiteten Grenzbeträge werden alle 2 Jahre überprüft. Für deine BVG-Beiträge bekommst du das so genannte Obligatorium.

Obligatorium als Gegenleistung für die BVG-Beiträge

Das Obligatorium sind Mindestleistungen für Altersrente, bei Tod und bei Invalidität. Selbständige können sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern. Dazu schliessen sie sich einer entsprechenden Vorsorgeeinrichtung oder der Stiftung Auffangeinrichtung an und bezahlen dort Beiträge. Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du dich beim Bundesamt für Sozialversicherungen informieren oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.

Steuerprogression

Steuerprogression bedeutet, dass für höhere Einkommen und Vermögen ein höherer Steuersatz gilt als für tiefere Einkommen.

Die Schweiz und die meisten anderen Ländern verwenden progressive Steuersätze. In der Schweiz kennen nur die Kantone Obwalden und Uri eine Flatrate-Tax. Dann ist der Steuersatz unabhängig vom Einkommen gleich hoch.

Steuerprogression bedeutet, dass auf 1000 Franken zusätzliches Einkommen mehr Steuern anfallen als bei den vorherigen 1000 Franken. Oder:  Je mehr du verdienst, desto höher ist dein Steuersatz (auch „Steuerfuss“ genannt). Darum steigt auch der Steueranteil an deinem Einkommen. Der auf die letzten 100 Franken anwendbare Satz heisst Grenzsteuersatz. Dieser liegt viel höher als der Durchschnittssteuersatz.

Hinter der Steuerprogression steht das Tragfähigkeitsprinzip. Im Alltag nennt man das viel einfacher „Umverteilung“: wer eh schon weniger hat, soll auch weniger Steuern zahlen. Und wer mehr verdient, dem tut ein bisschen mehr auch nicht gross weh. Daher solltest du nach Möglichkeiten suchen, dein steuerbares Einkommen zu senken und die Steuerprogression zu brechen.

Unterdeckung

Unterdeckung ist eine prekäre Situation, in der das Pensionskassen-Vermögen nicht für alle heutigen und künftigen Verpflichtungen reicht

Eine Vorsorgeeinrichtung muss stets in der Lage sein, ihre eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Eine einfache Kennzahl drückt dies aus: der Deckungsgrad. Er zeigt das Verhältnis zwischen dem Vermögen und den Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung.

Eine Unterdeckung besteht dann, wenn am Stichtag das verfügbare Vorsorgevermögen kleiner ist als das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital. Oder einfacher gesagt: der Deckungsgrad kleiner 100% ist. Oder noch einfacher: die Kasse hat aktuell nicht genug Vermögen, um neben den laufenden auch alle künftigen Versicherungszusagen vollständig zu bezahlen. Dann muss sie nach BVG Sanierungsmassnahmen einleiten. Das sind zeitlich befristete Massnahmen um die Unterdeckung in einer Frist von fünf bis sieben Jahren zu beheben. Es ist zum Beispiel möglich die Anlagestrategie anzupassen, die Finanzierung anzupassen, künftige Leistungen zu reduzieren, den Umwandlungssatz zu senken, den Zins auf Altersguthaben zu senken oder den Arbeitgeber zu Sondereinlagen bewegen. Auch dürfen schliesslich Sanierungsbeiträge von den Versicherten dürfen erhoben werden, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen.

Mehr dazu findest du beim Bundesamt für Sozialversicherungen.

Vorbezug für Wohneigentum (WEF) / Wohneigentumsförderung

Ein Vorbezug für Wohneigentum (WEF) ist “Kohle hole” aus der Pensionskasse vor dem Rentenalter in definierten Fällen.

Vorbezug für Wohneigentum (WEF) heisst, dass du dein Vorsorgevermögen vor der Pensionierung nutzt, um selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren. Dazu kannst du Mittel ganz oder teilweise auszahlen lassen oder verpfänden. “Alles geht”: du darfst Mittel aus allen Quellen nutzen. Egal ob sie aus der obligatorischen, der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti oder der Säule 3a kommen. 

Der Zweck vom Vorbezug für Wohneigentum (WEF) ist gesetzlich auch ziemlich breit gefasst: du darfst deinVorsorgevermögen nutzen, um Wohneigentum zu kaufen oder zu erstellen, auszubauen, umzubauen und bestehende Hypotheken zu tilgen. Oder du kannst Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen kaufen. Nur selbstgenutzt am Wohnsitz muss das Wohneigentum sein, es darf nicht die schicke Ferienwohnung in den Bergen sein. 

Wie viel du vorbeziehen darfst hängt von deinem Alter ab (jünger / älter als 50). Und der ausgerichtete Vorbezug kürzt selbstverständlich deine die Höhe deiner künftigen Vorsorgeleistungen. 

Unser Tipp: Darum ist es oft ratsam, keinen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) zu machen, sondern dein Guthaben zu verpfänden. Denn dann sinkt der Vorsorgeschutz nicht. Nur wenn du deine Hypotheken nicht bedienen kannst und die Bank ihr Pfand verwerten will, ist auch dein Vorsorgeschutz in Höhe des verpfändeten Kapitals weg. Aber soweit soll es ja nicht kommen.

Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du noch mehr zur Umsetzung bei einer der grössten Pensionskassen anschauen oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.