Der Mindestzins ist der Zins, mit dem eine Pensionskasse das BVG-Altersguthaben im jeweiligen Jahr mindestens verzinsen muss. Dieser Zins wird jährlich vom Bundesrat neu festgelegt. Dabei berücksichtigt er die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften.
Auf den BVG-Teil deines Vorsorgevermögens muss dir die Vorsorgeeinrichtung jedes Jahr mindestens den Mindestzins gutschreiben. Sie darf auch einen höheren Zinssatz anwenden. Selbst wenn sie mit ihren Anlagen keine Rendite in Höhe des Mindestzinses erreicht, muss sie deinem Vorsorgevermögen den Mindestzins gutschreiben. Lediglich wenn sich die Kasse in Unterdeckung befindet, darf sie als Teil eines Gesamtkonzepts zur Sanierung und sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen den Mindestzins für längstens 5 Jahre aussetzen. Für Altersguthaben im Überobligatorium legt nicht der Bundesrat, sondern die Pensionskasse die jährliche Verzinsung fest.
Jahr | BVG-Mindestzinssatz |
---|---|
1985–2002 | 4,00 % |
2003 | 3,25 % |
2004 | 2,25 % |
2005–2007 | 2,50 % |
2008 | 2,75 % |
2009–2011 | 2,00 % |
2012–2013 | 1,50 % |
2014–2015 | 1,75 % |
2016 | 1,25 % |
2017–2020 | 1,00 % |
Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du dich über die Änderungen im Vorsorgesystem 2020 informieren oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.
Last update: 26.11.2021 22:05