
Die berufliche Vorsorge in der Schweiz, auch bekannt als die 2. Säule, ist seit Langem ein wichtiges Thema in der politischen Debatte. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass das bestehende System dringend reformiert werden muss. Deshalb hat das Parlament eine Reform der beruflichen Vorsorge, die BVG21, auf den Weg gebracht. Die BVG-Revision soll die Rentenlücken schliessen und das System insgesamt nachhaltiger machen. Was genau beinhaltet die BVG21-Reform, und welche Auswirkungen hat sie auf dich?
Warum braucht die Schweiz eine Reform der beruflichen Vorsorge?
Die Schweiz verfügt über ein solides Sozialversicherungsnetz. Die demografische Entwicklung bedingt jedoch eine Konsolidierung dieses Systems, insbesondere in der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Nach der Annahme der AHV 21-Reform am 25. September 2022 wurde am 17. März 2023 auch die BVG21-Reform an der Schlussabstimmung im Parlament angenommen. Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit besonders von Frauen – verbessert werden.
Die Pensionskassen mussten zuletzt mehr Geld für die Finanzierung der laufenden Renten aufwenden, als von Arbeitgebern und Angestellten angespart worden war. Dies führt zu einer Umverteilung von den Erwerbstätigen zur Rentnergeneration. Breiter Konsens im Parlament bestand, dass dies geändert werden muss.
Zum Stand der BVG Reform 2023: Was kommt mit BVG21?
Die Reform BVG21 hat verschiedene Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Und diese schauen wir uns nachfolgend an. Doch zunächst ein tabellarischer Überblick.
Parameter | Aktuelles BVG | beschlossene BVG21-Reform |
---|---|---|
Umwandlungssatz | 6.8 % | 6.0 % |
Koordinationsabzug | 7/8 der max. AHV-Rente (25’725 Franken) | 20 % des AHV-Lohns (max. CHF 17’640) |
Eintrittsschwelle | ¾ der max. AHV-Rente (22’050 Franken) | 67.5 % der max. AHV-Rente (19’845 Franken) |
Minimal versicherter Lohn | 1/8 der max. AHV-Rente (3’675 Franken) | aufgehoben |
Maximal versicherter Lohn | 2 1/8 der max. AHV-Rente (62’475 Franken) | 2 2/5 der max. AHV-Rente (70’560 Franken) |
Altersgutschriften = Sparbeiträge (im Alter 25/35/45/55) | 7 % / 10 % / 15 % / 18 % | 9 % / 9 % / 14 % / 14 % |
Tieferer Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz ist der Faktor, mit dem das angesparte Kapital in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. Mit der Reform soll der Mindestumwandlungssatz im BVG-Obligatorium von heute 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent sinken. Das bedeutet, dass auf 100’000 Franken angespartes Alterskapital nur noch 6000 statt 6800 Franken Rente pro Jahr gezahlt werden. Dies führt bei unverändertem Altersguthaben zu einer Renteneinbusse von rund 12 Prozent.
Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration
Um die Renteneinbusse zu kompensieren, soll eine Übergangsgeneration einen Rentenzuschlag erhalten. Das Parlament einigte sich darauf, dass 15 Jahrgänge lebenslang diesen Zuschlag bekommen und rund die Hälfte dieser Generation soll davon profitieren. Dieser Rentenzuschlag wird jedoch nach Alter und Guthaben in der Pensionskasse abgestuft sein. Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung über ein Altersguthaben von 220’500 Franken oder weniger verfügt, soll Anrecht auf den vollen Zuschlag haben. Für Altersguthaben zwischen 220’500 und 441’000 Franken soll es einen degressiven Zuschlag geben. Wer mehr Guthaben hat, erhält keine Kompensation.
Höhe Vorsorgeguthaben beim Rentenbezug | Höhe Zuschlag | Zuschlag (Franken / Monat) |
---|---|---|
≤ 220 500 Franken (2,5-fache des max. versicherten Jahreslohns) | voller Zuschlag | 200,- für die ersten 5 Jahrgänge 150,- für die nächsten 5 Jahrgänge 100,- für die letzten 5 Jahrgänge |
≥220’500 Franken und ≤ 441’00‘ Franken | Reduziert & abgestuft | stufenweise 100,- bis 150,- |
≥ 441 000 Franken (5-fache des max. versicherten Jahreslohns) | kein Zuschlag | 0,- |
Finanziert wird der Rentenzuschlag über Lohnabzüge, die auf Löhne bis 176’400 Franken erhoben werden. Wer also ein höheres BVG-Altersguthaben hat – rund die Hälfte der Bevölkerung – wird zwar wie alle Arbeitnehmenden in den nächsten 15 Jahren einen höheren Lohnabzug von 0,24 % leisten, bekommt aber keinen Rentenzuschlag. Auch alle Jahrgänge, die bei Inkrafttreten der Reform unter 50 Jahre alt sind, kriegen keine Kompensationen.
Systemwechsel zu einem prozentualen Koordinationsabzug von 20 %
Vom Koordinationsabzug hängt ab, wie viel von deinem Lohn in der 2. Säule versichert wird. Vereinfacht gesagt: Einkommen minus Koordinationsabzug = versicherte Lohnsumme. Der Koordinationsabzug wechselt von einem fixen Abzug von 25’725 Franken zu einem 20 Prozent vom Einkommen. Derzeit liegt der maximale BVG-Lohn bei 88’200 Franken. Der neue 20%-Abzug würde in diesem Fall also 17’640 Franken ausmachen und der versicherte Lohn neu auf 70’560 Franken begrenzt. Auf diesem Betrag müssen die Lohnbeiträge bezahlt werden.
Machen wir ein anderes Beispiel: Maria verdient im Jahr 50’000 Franken. Bisher hatte sie einen versicherten Lohn von CHF 25’115. Neu beträgt ihr versicherter Lohn 40’000 Franken (50’000 Lohn – 10’000 Franken Koordinationsabzug), auf den ihr Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden. Der tiefere Koordinationsabzug sorgt also dafür, dass mehr vom Einkommen versichert ist. Das führt bei tiefen Einkommen wie im Fall von Maria zwar zu einem höheren Alterskapital, aber auch zu höheren Abzügen für die Versicherten (und die Arbeitgebenden) während des Erwerbslebens.
Angepasste Altersgutschriften für alle Altersgruppen
Die Lohnbeiträge in die Pensionskasse – auch Altersgutschriften genannt– werden geglättet. Bis zum Alter von 44 Jahren beträgt die Altersgutschrift künftig 9 Prozent (bisher zwei Stufen von 7 bzw. 10 Prozent) auf den BVG-pflichtigen Lohn. Ab 45 Jahren sind es 14 Prozent (bisher zwei Stufen von 15 bzw. 18 Prozent). Dies führt dazu, dass die Altersgutschriften bei älteren Arbeitskräften gesenkt werden, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Entsprechend sparen die über 45-Jährigen im BVG-Obligatorium künftig weniger an als früher. Unverändert beginnt die Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge ab 25 Jahren.
Altersgruppe | Geltendes Recht | Mit BVG21-Reform |
---|---|---|
25 – 34 | 7 % | n.a. |
35 – 44 | 10 % | n.a. |
25 – 44 | n.a. | 9 % |
45 – 65 | n.a. | 14 % |
45 – 54 | 15 % | n.a. |
55 – 65 | 18 % | n.a. |
Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge sinkt
Bisher musste man in der Schweiz bei einem Arbeitgeber mindestens 22’050 Franken pro Jahr verdienen, um in einer Pensionskasse versichert zu sein. Die Reform der beruflichen Vorsorge sieht nun vor, dass diese sogenannte Eintrittsschwelle auf 19’845 Franken gesenkt wird. Die tiefere Eintrittsschwelle soll vor allem Personen mit niedrigerem Einkommen eine bessere Altersvorsorge ermöglichen. So wird erwartet, dass rund 100’000 Arbeitnehmende besser in der Pensionskasse versichert werden: davon 70’000 als neue Versicherte und 30’000 bereits Versicherte mit tiefen Einkommen.
Allerdings gibt es auch Kritik an dieser Massnahme. Einige Experten befürchten, dass die Senkung der Eintrittsschwelle zu höheren Verwaltungskosten für die Pensionskassen führen könnte, da diese nun vermehrt mit kleineren Guthaben umgehen müssen. Zudem könnte die Senkung dazu führen, dass die Altersvorsorge für die neu Versicherten, vor allem für Personen in prekären Arbeitsverhältnissen, unerschwinglich wird, da sie künftig zusätzliche Beiträge in die Pensionskasse zahlen müssen.

Was bringt die BVG-Revision für Teilzeitmitarbeitende?
Die BVG21-Reform bringt Vorteile für Teilzeitmitarbeitende. Bisher hatten diese in der beruflichen Vorsorge Nachteile. Die BVG21-Reform sieht vor, dass Teilzeitmitarbeitende künftig denselben prozentualen Anteil an der Altersvorsorge erhalten wie Vollzeitangestellte. Das bedeutet, dass ihr Lohn pro rata in die Pensionskasse eingezahlt wird und sie denselben Anspruch auf Leistungen haben wie Vollzeitangestellte.
Neu soll auch kein fixer Koordinationsabzug mehr gelten. Stattdessen sollen immer 80 Prozent des jeweiligen Lohns versichert sein. Durch den Wechsel von einem fixen Koordinationsabzug auf neu 20 % des Lohns werden jetzt auch Teilzeitmitarbeitende mit einem tiefen Einkommen von der vollen Sparbeitragspflicht in der 2. Säule erfasst. Dies führt dazu, dass sie und ihre Arbeitgeber mehr Geld in die Altersvorsorge einbringen. Ausserdem führt die tiefere Eintrittsschwelle dazu, dass mehr Arbeitnehmende Zugang zur beruflichen Vorsorge bekommen.
So soll die BVG21-Reform einen Beitrag leisten, dass Teilzeitmitarbeitende in der beruflichen Vorsorge fairer behandelt werden und sie dadurch mehr finanzielle Sicherheit im Alter erreichen.
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Wie schliesst die BVG21-Reform die Rentenlücke? Wer profitiert?
Zunächst einmal sinkt für alle Versicherten der absolute Rentenbetrag aus dem BVG-Obligatorium, weil der Mindestumwandlungssatz sinkt. Du weisst sicher schon: Altersguthaben mal Umwandlungssatz ergibt die Altersrente. Und weil jetzt mit 6 statt 6,8 multipliziert wird, sinkt die monatliche Rente aus dem Obligatorium. Für 15 Jahrgänge aus der Übergangsgeneration wird kompensiert. Für alle anderen nicht. Man kann also sagen: Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform (vermutlich Januar 2025) jünger als 50 Jahre alt ist, den trifft es. Dafür profitiert er/sie von einem stabileren System in der 2. Säule, weil wegen des tieferen Umwandlungssatzes weniger an die (künftigen) Pensionierten umverteilt wird.
Für die parlamentarischen Beratungen von Nationalrat und Ständerat wurden die „Auswirkungen der Ausgleichsmodelle auf die BVG-Altersgutschriften und die BVG-Altersrenten“ anhand von Modellrechnungen ermittelt. Diese bilden zwar keine individuelle Erwerbskarriere oder überobligatorische Leistungen ab, haben aber den Entscheidungsprozess unterstützt. Betrachtet wurden verschiedene Jahrgänge (20, 25, 45, 50, 55, 60, 65 Jahre) mit jeweils Lohnniveaus von 25’000, 40’000, 55’000, 70’000 und 88’200 Franken.
Die Berechnungen zeigen, dass tiefere Löhne (25’000, 40’000, 55’000 Franken) fast gleiche (-1%) oder deutlich höhere durchschnittliche BVG-Renten bekommen werden, während diese für die höheren Lohnniveaus (70’000, 88’200) sinken werden – trotz der Zulagen.
Teilzeitmitarbeitende und Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen kommen dank der gesenkten Eintrittsschwelle und dem prozentualen Koordinationsabzug schneller in die berufliche Vorsorge. Sie profitieren dann davon, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Arbeitgeber für sie Altersguthaben anspart. Darum stehen einige Arbeitgeberverbände der Reform kritisch gegenüber, weil sie Mehrkosten befürchten. Andere Interessenverbände kritisieren, dass während des Erwerbslebens bei den tieferen Einkommen weniger Geld als vor der Reform vom Lohn übrig bleibt.
Unsere Einschätzung:
Je jünger du bist und je tiefer dein Lohn ist, desto besser ist die BVG21-Reform für dich.
Liegt dein Lohn über 70’000 Franken pro Jahr und bist du 2025 älter als 45 Jahre, dann fällt deine künftige BVG-Rente mit der Reform tiefer aus. Details findest du in der Tabelle
Was sind die nächsten Schritte zur BVG21-Reform?
Über die Reform der beruflichen Vorsorge stimmt das Volk im Referendum am 22. September 2024 ab.
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FAQ zur BVG-Reform 2024 / BVG-Revision 2024
Was ist die BVG21-Reform?
Die BVG21-Reform ist eine Reform des Schweizer Rentensystems, die am 17. März 2023 vom Parlament verabschiedet wurde. Die Revision bringt Änderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge (2. Säule) mit sich, um das Rentensystem nachhaltiger zu gestalten.
Was ist der aktuelle Stand der BVG-Reform?
Die Einigungskonferenz von Nationalrat und Ständerat hat die BVG-Reform am 17. März 2023 verabschiedet. Alle Differenzen zwischen den Räten wurden dabei bereinigt. Das Parlament hat in der Schlussabstimmung verschiedene Änderungen für die berufliche Vorsorge in der Schweiz beschlossen. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen. Über die BVG-Reform wird nun am 22. September 2024 durch das Volk abgestimmt.
Welche Änderungen gibt es durch die BVG21-Reform?
Die BVG21-Reform bringt wichtige Änderungen mit sich: die Anpassung des Koordinationsabzugs, die Senkung der Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge, Rentenzuschläge für 15 Jahrgänge der Übergangsgeneration sowie die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes von 6.8 % auf 6.0 %.
Wer ist von der BVG21-Reform betroffen?
Die BVG21-Reform betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, die in einem Unternehmen mit einer Pensionskasse tätig sind und dadurch dem Schweizer Rentensystem unterliegen. Rentner:innen mit laufenden Renten der Pensionskasse sind nicht von der Reform betroffen.
Wann tritt die BVG-Reform in Kraft?
Die Reform sollte ursprünglich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Doch wurde gegen die Reform von den Gewerkschaften und Linksparteien erfolgreich das Referendum ergriffen, über das am 22. September 2024 abgestimmt wird. Daher verzögert sich der Termin. Wann die Reform genau in Kraft tritt, steht somit bis jetzt nicht fest. Vermutlich wird die BVG21-Reform nun am 1. Januar 2026 oder am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Auf Januar 2027 deutet die Präsentation zur Abstimmungsunterlage hin. 1
Was ist der Koordinationsabzug?
Der Koordinationsabzug ist ein Element des Rentensystems und bezieht sich auf den Betrag, auf den du in der 2. Säule keine Beiträge in die Pensionskasse leisten musst. Durch die BVG21-Reform wird der Koordinationsabzug angepasst: statt eines absoluten Betrags hängt die Höhe des Koordinationsabzugs künftig vom Lohn ab. Der Koordinationsabzug beträgt künftig 20 % vom AHV-Lohn. Der sogenannte «minimale koordinierte Jahreslohn» von derzeit 3’675 Franken entfällt.
Muss ich mich als Arbeitnehmer aktiv um meine Pensionskasse kümmern?
Als Arbeitnehmer bist du zwangsweise in derjenigen Pensionskasse versichert, die dein Arbeitgeber ausgewählt hat. Es ist daher sinnvoll, wenn du dich mit den Leistungen deiner Pensionskasse beschäftigst.
Wie wird die BVG21-Reform finanziert?
Die BVG21-Reform wird durch verschiedene Finanzierungsquellen finanziert, insbesondere durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration wird 15 Jahre lang über Lohnabzüge –begrenzt bis auf einen Lohn von 176’400 Franken – finanziert. Teilzentralisiert über den Sicherungsfonds (SIFO), befristet auf 15 Jahre wird 15 Jahre lang 0,24 % auf dem «erweitertem» koordiniertem Lohn BVG) erhoben. Der «erweiterte koordinierte Lohn» ergibt sich durch die Verdoppelung des maximalen versicherten Jahreslohns von derzeit 88’200 Franken auf 176’400 Franken. Dadurch steigt der Maximalbetrag, welcher der Beitragsberechnung für die berufliche Vorsorge im Obligatorium zugrunde liegt, von 70’560 auf 141’120 Franken.
Kann ich meine Pensionskasse wechseln, wenn ich mit der BVG21-Reform nicht einverstanden bin?
Du kannst deinen Arbeitgeber wechseln und über diesen Umweg auch deine Pensionskasse. Allerdings müssen alle Pensionskassen die gesetzlichen Anpassungen vornehmen.
Werden die Renten durch die BVG21-Reform erhöht?
Die Reform soll dazu beitragen, das Rentensystem langfristig stabiler zu gestalten. Die Senkung des Umwandlungssatzes von 6.8 auf 6.0 % wird die monatliche Rentenhöhe aus dem BVG-Obligatorium senken. Für einige Jahrgänge wird dies ausgeglichen. Auch werden Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen künftig mehr Rente aus dem BVG-Obligatorium erhalten. Eine generelle Aussage zur Rentenerhöhung ist leider nicht möglich.
Ab wann muss ich mit der BVG21-Reform in die Pensionskasse einzahlen?
Der Sparbeginn ist unverändert wie bisher ab 25 Jahren.
Wer gehört zur Übergangsgeneration der BVG21-Reform?
Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform 15 oder weniger Jahre vom ordentlichen Referenzalter entfernt sind, gehören zur Übergangsgeneration. Falls die BVG21-Reform am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, zählen die Jahrgänge 1962 bis 1976 (♂) beziehungsweise 1962 bis 1977 (♀) zur Übergangsgeneration.
Zusammenfassung BVG-Reform 2024
Die BVG21-Reform soll die berufliche Vorsorge für die Zukunft fit machen. Der Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium wird von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent gesenkt, was im Durchschnitt einer Renteneinbusse von etwa einem Monatslohn pro Jahr entspricht. Um diese Einbusse auszugleichen, wird für eine Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen ein lebenslanger Rentenzuschlag eingeführt. Die Änderungen bei der Eintrittsschwelle und beim Koordinationsabzug sind vor allem für Teilzeitarbeitende oder Arbeitnehmende mit tiefen Jahreslöhnen relevant. Die Reform ist für ältere Arbeitnehmende mit tiefen PK-Guthaben vorteilhaft, da sie durch den Rentenzuschlag kompensiert werden sollen. Trotzdem stösst die Reform auch auf Kritik und ihre Annahme in der erwarteten Volksabstimmung ist ungewiss. Insgesamt ist die Reform BVG21 ein wichtiger Schritt, um die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu stärken und die Renten langfristig zu sichern.

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Last update: 02.12.2024 20:25