Last update: 23.12.2023 15:07
Ein kürzliches, überraschendes Urteil des Bundesgerichts verändert den Einkauf für eine AHV-Überbrückungsrente grundlegend. Entdecke, weshalb dieses Urteil die bisherige Praxis auf den Kopf stellt und was das für dich in Bezug auf Steuerabzüge bei einer Frühpensionierung bedeutet.
Dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem Pensionskassen-Einkauf
Einkäufe in die Pensionskasse waren bisher nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren vor der Pensionierung getätigt werden. Dies galt auch für den Pensionskassen-Einkauf für eine AHV-Überbrückungsrente.
Eine Überbrückungsrente der Pensionskasse dient dazu, bei einer Frühpensionierung die bis zum ordentlichen AHV-Alter fehlende AHV-Rente zu ersetzen. Die Überbrückungsrente sie endet mit dem ordentlichen AHV-Alter.
Doch warum gibt es eine Sperrfrist für den Kapitalbezug von Einkäufen? Diese soll einen Missbrauch der Steuervorteile verhindern, die mit einem Einkauf in die Pensionskasse verbunden sind. Konkret soll sie unterbinden, dass Personen kurz vor der Pensionierung hohe Beträge in ihre Pensionskasse einzahlen, um Steuern zu sparen und dann bei ihrer Pensionierung das Geld als Kapitalleistung mit privilegierter Besteuerung beziehen. Die Sperrfrist von 3 Jahren ist deshalb auf den Kalendertag genau einzuhalten.
Gilt die Sperrfrist für einen Kapitalbezug auch beim Einkauf für eine AHV-Überbrückungsrente?
Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten der Pensionskasse Publica des Bundes. Am 29. Mai 2015 leistete der damals 60-jährige Steuerpflichtige aus eigenen Mitteln eine einmalige Zahlung von Fr. 62’050.40 an die Publica. Der Arbeitgeber leistete eine Einlage in gleicher Höhe für die Finanzierung einer Überbrückungsrente. Diese Überbrückungsrente sollte die Zeit zwischen seiner vorzeitigen Pensionierung und dem Beginn der ordentlichen AHV-Rente überbrücken.
Im Rahmen seiner vorzeitigen Pensionierung erhielt der Versicherte am 3. Juli 2015 eine Kapitalzahlung von 1.4 Mio Franken. Die Steuerverwaltung Kanton Solothurn verweigerte den Abzug in der Steuererklärung von 62’000 Franken, da zwischen Einkauf und Kapitalbezug nur wenige Monate vergangen waren und somit die dreijährige Sperrfrist verletzt wurde.
Der Versicherte legte Einspruch ein und argumentierte, die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG könne auf die Ausfinanzierung einer Überbrückungsrente keine Anwendung finden. Doch sowohl Steuerbehörde als auch Steuergericht des Kantons Solothurn wiesen seine Beschwerde ab.
Der Versicherte zog den Fall vor das Bundesgericht. Dieses gab ihm überraschend recht.
Das Bundesgericht berechtigt einen Einkauf für eine AHV-Überbrückungsrente auch ohne Sperrfrist zum Steuerabzug
Das Bundesgericht argumentierte, dass der Einkauf für eine AHV-Überbrückungsrente zur Überbrückung bis zum Beginn der ordentlichen AHV-Rente dient und daher eher als AHV-Rente zu betrachten ist, auch wenn sie formell von der Publica bezahlt wird.
Zudem leistete nicht bloss der Steuerpflichtige eine Einlage, sondern im gleichen Umfang auch der Arbeitgeber. Wesentlich ist ausserdem, dass der Einkauf separat verbucht und nicht Teil des Altersguthabens wird.
Das Gericht argumentierte, dass der Einkauf spezifisch der Finanzierung einer Überbrückungsrente dient, und keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgekapitals hat. Daher wird mit der Einlage kein Vorsorgekapital geäufnet, das anschliessend in Kapitalform mit privilegierter Besteuerung bezogen werden kann. Vielmehr wird mit der Einlage eine Leistung finanziert, die ausschliesslich als Rente bezogen werden kann und zum Normaltarif besteuert wird. Daher handelt es sich um keinen “Einkauf” und unterliege nicht dem Anwendungsbereich von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG, der die dreijährige Sperrfrist regelt.
Zusammenfassung und Ausblick zum Einkauf in die AHV-Überbrückungsrente
Das Bundesgerichtsurteil BGer 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021 hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Pensionskassen und die steuerliche Behandlung des Pensionskassen-Einkaufs in die AHV-Überbrückungsrente. Es hat die Tür für eine neue Möglichkeit zur Steuerersparnis geöffnet: Den Pensionskassen-Einkauf in eine AHV-Überbrückungsrente.
Es lässt einen Einkauf zur Finanzierung von Überbrückungsrenten steuerlich zum Abzug zu, auch wenn dieser innerhalb der Sperrfrist getätigt wurde. Allerdings müssen solche Einkäufe bei der Vorsorgeeinrichtung auf separaten Konten geführt werden, um den Abzug steuerlich geltend machen zu können. Dies erfordert eine technische Umsetzung bei der Führung der Alterskonten bei den Pensionskassen.
Es bleibt daher abzuwarten, wie die Pensionskassen und die Steuerverwaltungen auf diese Entscheidung reagieren werden. Aber eines ist sicher: In der Welt der Altersvorsorge gibt es immer wieder Neuerungen und Überraschungen.
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