Pensionierung und Rente planen

Fokus 2. Säule. Für die Pensionskasse gilt mehr ist mehr

Lesedauer 3 Minuten

Die NZZ titelt “Viele Schweizer haben keine Ahnung von der Altersvorsorge” und SRF 10vor10 berichtet von einem Pensionskassenmodell, dass zeitlich befristete Renten vorsieht – im Überobligatorium. Wir finden es ist Zeit, die Pensionskasse etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn darauf kommt es an.

Während die 1. Säule – AHV uns sozial absichern soll, dient die 2. Säule – die berufliche Vorsorge BVG dem Vermögensaufbau fürs Alter. Die AHV ist umlagefinanziert und gedeckelt. Aus der AHV erhältst du im besten Fall eine Maximalrente von 2’350 Franken pro Monat für Einzelpersonen und das eineinhalbfache davon für Ehepaare – 3’525 Franken pro Monat (Stand 2018). Die BVG ist kapitalfinanziert. Sie zahlt dir aus, was du und dein Arbeitgeber eingezahlt haben plus Zinsen. Hier gilt also “mehr ist mehr”. Die Pensionskasse macht in der Regel den Löwenanteil deiner Renteneinkommen aus, daher schauen wir etwas genauer hin.

In der Schweiz gibt es um die 1’700 Pensionskassen bei denen über vier Millionen Menschen für ihren Ruhestand versichert sind. Die Pensionskasse sucht in der Regel dein Arbeitgeber aus.

So rechnen Pensionskassen
Beitragsprimat, Obligatorium, Koordinationsabzug und Umwandlungssatz
  • Die meisten Pensionskassen funktionieren nach dem Modell Beitragsprimat. Du und dein Arbeitgeber leisten Beiträge an die Pensionskasse. Dort häuft sich dein Guthaben mit Zinsen an. Je mehr du einbezahlst, desto mehr hast du im Alter. Dein Pensionskassenguthaben gehört dir.
  • Im Obligatorium werden Beiträge eingezahlt auf Einkommen ab 21’150 bis 84’600 Franken. Dies gilt für alle Pensionskassen – es ist eben obligatorisch. Darüber hinaus können auf Einkommen über 84’600 Franken bei vielen Pensionskassen im Überobligatorium Beiträge geleistet werden. Mit anderen Worten, du verdienst mehr und zahlst mehr ein. Hier machst du also den Unterschied.
  • Im Obligatorium berechnen Pensionskassen die Höhe der Beiträge mit einem Koordinationsabzug. Das ist aktuell ein Betrag von 24’675 Franken, der von deinem Jahreseinkommen abgezogen wird, um deinen versicherten Lohn zu ermitteln. Wenn du wenig verdienst (21’150 bis 28’200 Franken pro Jahr) kommt ein minimal versicherter Lohn von 3’525 Franken zur Anwendung. Darüber gilt: Einkommen minus Koordinationsabzug ergibt deinen versicherten Lohn.
  • Im Alter erhältst du dein effektives, verzinstes Guthaben entweder aufs Mal ausbezahlt oder mit einem bestimmten Umwandlungssatz, aktuell 6,8%, als lebenslange Rente oder als eine Kombination von Rente und Kapitalauszahlung. Ob du dies frei wählen kannst steht im Reglement deiner Pensionskasse. Die Mindestverzinsung wird jedes Jahr durch den Bundesrat neu festgelegt; sie beträgt aktuell 1% (Stand 2017). Deine Kasse darf, muss aber dein Guthaben nicht höher verzinsen. Die Höhe deiner Beiträge, die Verzinsung und der Umwandlungssatz bestimmen also, wie viel Geld du raus bekommst.

Obwohl die Pensionskassen im Grossen und Ganzen noch ganz gut wirtschaften stehen sie wegen des Niedrigzinsumfelds und der steigenden Lebenserwartung ihrer Versicherten und Pensionierten unter Druck. Welche Rendite die Pensionskassen erwirtschaften und wie lange sie aus Guthaben Renten zahlen müssen bestimmt, wie viel sie ihren Versicherten an Leistungen gewähren und als Rente auszahlen können. Also mit welchem Umwandlungssatz dein Guthaben in eine Rente umgerechnet wird.

Lohnt es sich dann auf die Leistungen zu setzen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen? Wenn Pensionskassen z.B. keinen Koordinationsabzug vom versicherten Lohn vornehmen bedeutet das, dass auf dein Einkommen vom ersten Franken an Pensionskassenbeiträge entrichtet werden. Oder auch wenn Einkommen über der Obergrenze des BVG hinaus versichert sind bedeutet das höhere Beiträge – für dich als Arbeitnehmer und auch für deinen Arbeitgeber. Du musst mehr Sparbeiträge von Einkommen leisten, bekommst aber auch mehr auf dein Pensionskassenkonto gutgeschrieben.

Auf diese überobligatorischen Leistungen können die Pensionskassen den Umwandlungssatz frei festlegen. Typischerweise kommt dann ein sogenannter umhüllender Umwandlungssatz auf das gesamte Altersguthaben zur Anwendung, der dann tiefer liegt als der minimale BVG-Umwandlungssatz von derzeit 6.8%. Höhere Beiträge führen zu höheren Altersguthaben und dadurch zu einer höheren Rente – jedoch zu einem tieferen umhüllenden Umwandlungssatz. Mehr kommt eben nicht von ungefähr. Und doch bleibt mehr eben mehr.

Links zur Vertiefung

Weitere Details und Unterschiede zur 1. und 2. Säule

NZZ Umfrage zum Pensionskassen-Wissen

Zeitlich befristete Rente in der SRF Sendung 10vor10

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Last update: 14.12.2020 20:18

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