Pensionierung und Rente planen

Fokus 2. Säule. Für die Pensionskasse gilt „mehr ist mehr“

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Lesedauer 3 Minuten

Die NZZ titelt „Viele Schweizer haben keine Ahnung von der Altersvorsorge“ 1und SRF 10vor10 berichtet von einem Pensionskassenmodell, dass zeitlich befristete Renten vorsieht – im Überobligatorium. Wir finden, es ist Zeit, die Pensionskasse etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn darauf kommt es an.

Während die 1. Säule – AHV uns sozial absichern soll, dient die 2. Säule – die berufliche Vorsorge BVG dem Vermögensaufbau fürs Alter. Die AHV ist umlagefinanziert und gedeckelt. Aus der AHV erhältst du im besten Fall eine Maximalrente von 2’450 Franken pro Monat für Einzelpersonen (Stand 2024) und das eineinhalbfache davon für Ehepaare – 3’675 Franken (=2’450 Franken * 1.5). Die berufliche Vorsorge ist kapitalfinanziert. Sie zahlt dir aus, was du und dein Arbeitgeber eingezahlt haben, plus Zinsen. Hier gilt also „mehr ist mehr“. Die Pensionskasse macht in der Regel den Löwenanteil deiner Renteneinkommen aus, daher schauen wir etwas genauer hin.

In der Schweiz gibt es um die 1’700 Pensionskassen, bei denen über vier Millionen Menschen für ihren Ruhestand versichert sind. Die Pensionskasse sucht dein Arbeitgeber aus.

So rechnen Pensionskassen: Beitragsprimat, Obligatorium, Koordinationsabzug und Umwandlungssatz

Die meisten Pensionskassen funktionieren nach dem Modell Beitragsprimat. Du und dein Arbeitgeber leisten Beiträge an die Pensionskasse. Dort häuft sich dein Guthaben mit Zinsen an. Je mehr du einbezahlst, desto mehr hast du im Alter. Dein Pensionskassenguthaben gehört dir.

Im Obligatorium werden Pflichtbeiträge eingezahlt auf Einkommen ab der BVG-Eintrittsschwelle bis zur BVG-Obergrenze. Die Schwellen hängen von der maximalen AHV-Rente ab und ändern sich alle 2 Jahre. Die gültigen Werte für 2024 findest du in diesem Fachbeitrag. Pflichtbeiträge gelten für alle Pensionskassen – es ist eben obligatorisch. Überdies können auf Einkommen über der BVG-Obergrenze bei vielen Pensionskassen freiwillige Beiträge eingezahlt werden. Das sind Leistungen im Überobligatorium.

Ausserdem gibt es den Koordinationsabzug. Das ist ein Betrag deines Jahreseinkommens, der schon in der AHV versichert ist und darum nicht noch einmal in der Pensionskasse versichert wird. Er wird von deinem Jahreseinkommen abgezogen, um deinen versicherten Lohn zu ermitteln. Wenn du wenig verdienst (dein Einkommen liegt im Bereich zwischen BVG-Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug) versichert die Pensionskasse den sogenannten minimal versicherter Lohn – das sind ein paar tausend Franken. Darüber gilt: Einkommen (bis zur BVG-Obergrenze) minus Koordinationsabzug ergibt deinen versicherten Lohn.

Im Alter erhältst du dein effektives, verzinstes Guthaben entweder aufs Mal ausbezahlt oder mit einem bestimmten Umwandlungssatz als lebenslange Rente oder als eine Kombination von Rente und Kapitalauszahlung. Ob du dies frei wählen kannst, steht im Reglement deiner Pensionskasse. Die Mindestverzinsung wird jedes Jahr durch den Bundesrat neu festgelegt. Den aktuellen Wert findest du in diesem Fachbeitrag. Deine Kasse darf, muss aber dein Guthaben nicht höher verzinsen. Die Höhe deiner Beiträge, die Verzinsung und der Umwandlungssatz bestimmen also, wie viel Geld du rausbekommst.

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Demografie setzt Pensionskassen unter Druck

Obwohl die Pensionskassen im Grossen und Ganzen noch relativ gut wirtschaften, stehen sie wegen des Niedrigzinsumfelds und der steigenden Lebenserwartung ihrer Versicherten und Pensionierten unter Druck. Welche Rendite die Pensionskassen erwirtschaften und wie lange sie aus Guthaben Renten zahlen müssen, bestimmt, wie viel sie ihren Versicherten an Leistungen gewähren und als Rente auszahlen können. Also mit welchem Umwandlungssatz dein Guthaben in eine Rente umgerechnet wird.

Lohnt es sich dann auf die Leistungen zu setzen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen? Wenn Pensionskassen z.B. keinen Koordinationsabzug vom versicherten Lohn vornehmen, bedeutet das, dass auf dein Einkommen vom ersten Franken an Pensionskassenbeiträge entrichtet werden. Oder auch wenn Einkommen über der Obergrenze des BVG hinaus versichert sind, bedeutet das höhere Beiträge – für dich als Arbeitnehmer und auch für deinen Arbeitgeber. Du musst mehr Sparbeiträge von Einkommen leisten, bekommst aber auch mehr auf dein Pensionskassenkonto gutgeschrieben.

Auf diese überobligatorischen Leistungen können die Pensionskassen den Umwandlungssatz frei festlegen. Typischerweise kommt dann ein sogenannter umhüllender Umwandlungssatz auf das gesamte Altersguthaben zur Anwendung, der dann tiefer liegt als der minimale BVG-Umwandlungssatz. Höhere Beiträge führen zu höheren Altersguthaben und dadurch zu einer höheren Rente – jedoch zu einem tieferen umhüllenden Umwandlungssatz. Mehr kommt eben nicht von ungefähr. Und doch bleibt mehr eben „mehr“.

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  1. NZZ Umfrage zum Pensionskassen-Wissen ↩︎

Last update: 25.03.2024 18:30

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