Das Freizügigkeitskonto beziehen viele mit dem ordentlichen Rentenalter. Doch wie kannst du beim Freizügigkeitskonto Steuern beim Bezug sparen? Entdecke im Beitrag wichtige Änderungen mit der AHV21-Reform.
Freizügigkeitskonto beziehen und Steuern beim Bezug sparen
Heute ist es noch so, dass du wie in der Säule 3a dein Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung vor oder nach dem ordentlichen AHV-Alter auszahlen lassen kannst. Freizügigkeitsgelder darfst du also bereits ab dem 60. Lebensjahr beziehen (als Mann, als Frauen ab 59). Du darfst den Bezug aber gesetzlich auch aufschieben, längstens bis zum 70. Altersjahr (Männer, bzw. 69 Jahre für Frauen).
Ein Aufschub des Bezugs ist heute selbst dann zulässig, wenn du gar nicht mehr erwerbstätig bist. Dabei muss jedes Konto muss als Ganzes aufgelöst werden. Es sind also keine Teilbezüge des Kontos möglich.
Aber, why the heck sollte ich später als möglich mein Freizügigkeitskonto beziehen? 🤨 Nun, du ahnst es schon: die Steuern. Es kann es sich lohnen, dein Freizügigkeitskonto später zu beziehen, damit du so Steuern beim Bezug sparen kannst. Denn Erträge auf deinem Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitsdepot musst du weder als Einkommen noch als Vermögen versteuern. Erst bei Auszahlung fällt die Kapitalsteuer an. Also, warum nicht ein wenig länger steuerfrei Erträge kassieren?
Ausserdem kannst du mit einem gestaffelten Bezug die Steuerprogression brechen. Wie du Steuern beim Bezug sparen kannst, mit einer Staffelung – das habe ich in diesem Artikel im Abschnitt “Wie viele Säule 3a Konten sind sinnvoll?” gezeigt.
Ein Aufschub des Bezugs deines Freizügigkeitskontos war also bisher eine sehr smarte und legale Möglichkeit, um Geld aus der Vorsorge in Schritten zu beziehen.💪
Freizügigkeitskonto beziehen mit AHV-Reform 21
Allerdings wurde im Zuge der AHV21 Reform vom Bundesrat entschieden, die Freizügigkeitsverordnung zu ändern. Outch. In seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 hat der Bundesrat beschlossen, dass die AHV-Reform per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Auf denselben Termin wird der Aufschub in der Freizügigkeitsverordnung (Artikel 16 Abs. 1) angepasst:
“Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, so kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben.”
Ok, und? Das heisst: Ein Aufschub über das Referenzalter hinaus ist neu auf Personen beschränkt, die nach 65 wirklich weiter arbeiten. 🛠️ Du musst jetzt also echt weiter bügeln, damit du den Bezug rausschieben darfst.
Die Good News: Diese Änderung tritt erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren zum 1. Januar 2030 in Kraft. Falls du also zwischen 2024 und 2029 dein reguläres AHV-Alter erreichst, kannst du den Bezug deines Freizügigkeitskontos auch ohne Erwerbstätigkeit maximal fünf Jahre aufschieben. Spätestens am 31. Dezember 2029 musst du aber dein Freizügigkeitskonto beziehen.
Unser Tipp: Teilzeitjob erlaubt weiter Aufschub des Bezugs
Du kannst die Freizügigkeitsleistung auch künftig aufschieben, wenn du den Nachweis erbringst, dass du effektiv weiter beschäftigt bist. Ein Nachweis ist etwa mit einem Lohnausweis möglich, einem Arbeitsvertrag oder einer Bestätigung deines Arbeitgebers. So kannst du weiter Steuern beim Bezug sparen.
Das Gesetz sieht übrigens keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor – ein kleines Teilzeitpensum genügt. Und als Selbständiger kannst du den Nachweis sehr einfach z.B. mit einem Geschäftskonto erbringen.
Freizügigkeitskonto beziehen im Ausland
Manch einer schätzt im Ruhestand die Wärme und wandert aus. Die eine zieht’s nach Portugal oder Griechenland, den anderen nach Thailand oder Bali. Welche Folgen hat dies auf die Auszahlung deines Freizügigkeitsguthabens?
Statt Kapitalsteuer fällt dann eine Quellensteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Sitz der Vorsorgestiftung – und nicht wie bei der Kapitalsteuer nach deinem Wohnort beim Bezug der Leistung.
Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem du deinen Wohnsitz genommen hast, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Dann ist es sinnvoll, wenn du dein Freizügigkeitskonto zu einer Stiftung in einem Kanton mit tiefer Quellensteuer transferierst. Das Konto beziehst du erst, wenn du im Ausland Wohnsitz hast und der Transfer abgeschlossen ist. Beachte, dass einige Stiftungen das nicht so mögen, wenn du Geld bringst und gleich wieder nimmst. Sie verrechnen dannen eine Gebühr, wenn Geld nach wenigen Monaten wieder bezogen wird. Ein wenig Steuerplanung im Voraus schadet also nicht. Denn so minimierst du den Quellensteuerabzug bei Auszahlung.
Falls dein Wohnsitz-Staat ein DBA mit der Schweiz abgeschlossen hat, darf er deine Kapitalleistung in der Regel selbst besteuern. Die eingehaltene Quellensteuer kannst du dann in der Schweiz zurückfordern.
Zusammenfassung Freizügigkeitskonto beziehen und Steuern beim Bezug sparen
Das Freizügigkeitskonto beziehen kannst du 5 Jahre vor und nach dem ordentlichen Rentenalter. Da bist du nach bisherigem Recht sehr flexibel. Mit der AHV21-Reform wird die Freizügigkeitsverordnung angepasst. Der Aufschub ist ab 1.1.2030 über das Referenzalter (derzeit 65 Jahre für Männer und Frauen) nur noch möglich, wenn du tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehst.
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Disclaimer
Wir haben für die Erstellung der Inhalte dieses Artikels grosse Sorgfalt angewendet. Fehler können wir trotzdem nicht ausschliessen und können keine Gewähr für inhaltliche Korrektheit, Aktualität des Inhalts und Vollständigkeit bieten. Der Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Wir bieten keine Anlage- oder Steuerberatung an und empfehlen Steuerfragen in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung abzuklären. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Last update: 06.04.2024 08:27
Ich habe meine Guthaben bereits 5 Jahre vor der Pensionierung in Zürich bezogen. Wie rechne ich, wieviel Steuern dafür zu zahlen ist? Bei ca. 300.000 oder 200.000 CHF und geringem Erwerbseinkommen von jährlich 20000 CHF.
Danke für den Tip, ich schaffe nie irgendwo Klarheit über diese Frage!
Rosario