Dabei handelt es sich um Geld, das dir zusteht, wenn du eine Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor sie Leistungen für dich ausrichtet. Die Freizügigkeitsleistung wird auch Austrittsleistung oder Freizügigkeitsgeld genannt.
Sie ist im Freizügigkeitsgesetz (“Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge”) festgelegt. An dieses Gesetz müssen sich alle Vorsorgeeinrichtungen halten. Die Freizügigkeitsleistung ist das Kapital, das du beim Austritt aus deiner Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt eines Leistungsfalls (Pensionierung, Tod, Invalidität) bekommst.
Wie hoch fällt die Freizügigkeitsleistung aus?
Die Höhe der Freizügigkeitsleistung hängt von einer Vergleichsrechnung ab. Deine Pensionskasse berechnet das automatisch. Du bekommst den grössten von drei Beiträgen:
- dem gesetzlichen Mindestbetrag,
- dem BVG-Altersguthaben oder
- die im Vorsorgereglement deiner Pensionskasse bestimmte Freizügigkeitsleistung.
Das Freizügigkeitsgesetz hat das Ziel, dass deine Vorsorge auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder Rückzug aus dem Erwerbsleben vor dem Rentenalter erhalten bleibt. Deshalb muss dein Arbeitgeber bei einem Stellenwechsel die gesamte Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) grundsätzlich an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Darum musst du deiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung sagen, wohin sie die Austrittsleistung überweisen soll. Wenn du es nicht tust oder es dort vergessen geht, überweist sie deine Austrittsleistung nach spätestens 2 Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Was ist das Freizügigkeitskonto?
Falls du (noch) keine neue Vorsorgeeinrichtung hast, geht deine Austrittsleistung auf ein von dir benanntes, besonderes Konto: das Freizügigkeitskonto. Dies lautet auf deinen Namen und wird von einer Freizügigkeitsstiftung geführt, die das Geld für dich “parkt” bis du einen neuen Arbeitgeber hast oder das Rentenalter erreichst und dann dein Freizügigkeitsgeld beziehen kannst. Es ist sozusagen ein “gesperrtes Pensionskassenguthaben”.
Was ist die Freizügigkeitspolice?
Statt auf ein Freizügigkeitskonto kannst du deine Freizügigkeitsleistung auch auf eine sogenannte Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung einzahlen. Du erhälst dann auf deine Freizügigkeitsleistung einen von der Versicherung festgelegten Zinssatz. Zusätzlich versichert sie dann meist den Todesfall, das bedeutet dass du ein zusätzliches Kapital bekommst, wenn du stirbst. Mittlerweile bieten grosse Versicherungen (wie Axa, Mobiliar oder Zürich) aber keine Freizügigkeitspolicen mehr an.
Unser Tipp: Im Regelfall ist ein Freizügigkeitskonto die bessere Lösung. Teile dort deine Freizügigkeitsleistung auf 2 gleich hohe Konten auf, damit du im Alter durch einen zeitlich gestaffelten Bezug Steuern sparen kannst.
Wann kann die Freizügigkeitsleistung ausgezahlt werden?
Das Freizügigkeitsgesetz bezweckt, dass dein Vorsorgeschutz erhalten bleiben soll. Deshalb kann die Freizügigkeitsleistung auch nur in vier Fällen bar ausgezahlt werden:
- du verlässt die Schweiz endgültig und unterliegst nicht in der EU / EFTA einer obligatorischen Altersvorsorge
- du machst dich selbständig und unterliegst dabei nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge,
- die Höhe deiner Freizügigkeitsleistung ist sehr klein – sie beträgt weniger als einen Jahresbeitrag.
- Freizügigkeitsgeld kannst du -wie Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a- auch für Wohneigentumsförderung einsetzen.
Wie hoch ist der Zins auf dem Freizügigkeitskonto?
Im BVG gibt es zwar Vorschriften über den Mindestzins auf Altersguthaben bei den Pensionskassen. Es gibt aber keine Vorschriften über den Zins auf dem Freizügigkeitskonto bei den Freizügigkeitsstiftungen. Darum sind die Stiftungen der Banken und Versicherungen mit Zinsen hier sehr zurückhaltend. Die höchsten Zinssätze liegen bei rund 0.1% (Stand Juli 2021), was deutlich weniger ist als der BVG-Mindestzins. Das ist nicht nur aktuell so, sondern war in den letzten Jahren immer der Fall. Deshalb ist es vorteilhaft, dass du dein Freizügigkeitsgeld möglichst rasch wieder in die Vorsorgeeinrichtung deines neuen Arbeitsgebers einbringst. Denn dort bekommst du mindestens den Mindestzins.
Fallen Freizügigkeitsgelder unter die Einlagensicherung der Banken?
Nein. Die Einlagensicherung sichert Einlagen bei Banken in Höhe von 100 000 Franken pro Kunde und Bank ab. Freizügigkeitsgelder werden nicht bei einer Bank, sondern bei einer Freizügigkeitsstiftungen verwahrt. Diese werden zwar in den meisten Fällen von einer Bank errichtet und unterliegen der Kontrolle der Finanzmarktaufsicht, die Stiftungen sind aber keine Banken. Deshalb fallen Freizügigkeitsgelder nicht unter die Einlagensicherung der Banken. Gemäss Artikel 37b Absatz 4 des Bankengesetzes sind diese Guthaben in einem Konkurs unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag von 100’000 Franken in der zweiten Klasse privilegiert. Dies ist vorteilhaft, weil im Konkursfall mit den vorhandenen Mittel die Forderungen entsprechend den Konkursklassen bedient werden, also zuerst die erste, dann die zweite und dann die dritte Klasse. Der weitaus grösste Teil der Forderungen fällt im Normallfalle in der dritten Konkursklasse an, das heisst deine Chancen sind nicht schlecht, zumindest auf die ersten 100’000 Franken Freizügigkeitsleistung etwas zu bekommen.
Unser Tipp: Wenn du das Geld längerfristig bei der Freizügigkeitsstiftung belassen musst, kannst du das Risiko eines Stiftungskonkurses auf zwei Wege reduzieren. Dazu wählst du erstens anstelle des Kontosparens das Wertschriftensparen; denn dann handelt es sich um treuhänderisches Vermögen, welches grundsätzlich nicht vom Konkurs einer Freizügigkeitsstiftung betroffen ist. Oder du eröffnest zweitens gestützt auf Artikel 12 FZV jeweils ein Konto bei zwei Freizügigkeitsstiftungen. Oder du kombinierst beides.
Unser Bonus-Tipp: Falls du bei der gleichen Bank zusätzlich ein 3a-Konto hast, gilt der privilegierte Betrag von 100’000 Franken für das Freizügigkeits- und das 3a-Konto zusammen! Darum: Säule 3a und Freizügigkeit nicht bei der gleichen Stiftung führen.
Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du dich beim Bundesamt für Sozialversicherungen informieren oder den Beitrag zur „Vorsorgesprache“ lesen.
Last update: 27.11.2021 17:37