Last update: 15.08.2024 21:35
Der Koordinationsabzug ist der Teil deines AHV-pflichtigen Einkommens, auf den du in der beruflichen Vorsorge keinen Beitrag bezahlst. Er beträgt ⅞ der maximalen einfachen AHV-Jahresrente, also 25’725 Franken (Stand 2024). Den Koordinationsabzug nutzt die Pensionskasse, um den bei ihr versicherten Lohn im Obligatorium zu berechnen.
Wie viel von deinem Einkommen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, legt einerseits der obere BVG-Grenzbetrag für deinen Jahreslohn fest. Andererseits spielen da der Koordinationsabzug bzw. der minimale Koordinationsabzug rein.
- Der obere Grenzbetrag, auch maximal anrechenbarer BVG-Lohn genannt, beträgt zum 1. Januar 2022 unverändert 88’200 Franken. Er ergibt sich immer aus der dreifachen maximalen AHV-Altersrente (=3 * 29’400). Nur Einkommen unterhalb des oberen Grenzbetrags unterliegen im BVG den gesetzlichen Regelungen. Für Einkommensbestandteile darüber hinaus gilt das jeweilige Reglement deiner Vorsorgeeinrichtung.
- Damit Einkommensteile nicht in AHV und beruflicher Vorsorge doppelt versichert werden, wird in der obligatorischen 2. Säule von deinem Einkommen der Koordinationsabzug abgezogen. Der Koordinationsabzug beträgt immer ⅞ der maximalen AHV-Altersrente und liegt zum 1. Januar 2024 bei 25’725 Franken.
- Für Einkommen knapp oberhalb der BVG-Eintrittsschwelle bis zu 29’400 Franken (= Koordinationsabzug + minimal versicherter Lohn) wird immer ein BVG-Mindestlohn versichert (auch: minimal versicherter Lohn genannt). Er beträgt ab dem 1. Januar 2024 3’675 Franken. Wenn du also Teilzeit arbeitest und knapp über der Eintrittsschwelle liegst, bekommst du mindestens 3’675 Franken im BVG versichert. Übrigens gelten die Grenzbeträge und der Koordinationsabzug unabhängig von deinem Beschäftigungspensum.
Der versicherte Lohn (auch koordinierter Lohn genannt) ist eine der 4 wichtigen Grössen, die die Höhe deiner künftigen Rente bestimmen. Um dessen Höhe zu bestimmen, zieht die Vorsorgeeinrichtung den Koordinationsabzug von deinem jährlichen Bruttolohn ab. Denn nur auf dem versicherten Lohn musst du die BVG-Beiträge bezahlen. Der Abzug vermeidet also doppelte Beiträge für die Altersvorsorge. Falls du nur zwischen 75 % und 100 % der AHV-Einzelrente als Jahreslohn bekommst (also zwischen 22’050 und 29’400 Franken pro Jahr, Stand 2024), versichert dich die Pensionskasse mit dem BVG-Mindestlohn von 3’675 Franken. Ansonsten kannst du dir merken, dass Jahreslohn minus Koordinationsabzug deinen versicherten Lohn ergeben.
Ausblick: Mit der die BVG21-Reform wird der Koordinationsabzug angepasst. Statt eines absoluten Betrages soll die Höhe des Koordinationsabzugs künftig vom AHV-pflichtigen Lohn abhängen. Der Koordinationsabzug soll also künftig 20 % vom AHV-Lohn betragen. Der sogenannte «minimale koordinierte Jahreslohn» von derzeit 3’675 Franken würde entfallen.
Wenn du noch mehr wissen möchtest, kannst du den Beitrag zur “Vorsorgesprache” lesen.