Du möchtest als Grenzgänger oder Ausländer in die Säule 3a einzahlen? Wir zeigen mit vielen Fallbeispielen, wann und wie viel Grenzgänger, quellenbesteuerte Ausländer und Schweizer mit Erwerbseinkommen im Ausland als Säule 3a Steuerabzug beanspruchen dürfen.
Die Säule 3a kurz erklärt
Die Säule 3a ist eine private, steuerbegünstigte Vorsorgeform in der Schweiz. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen für ihre Rente zu sparen. Pro Kalenderjahr kannst du freiwillig bis zu einem bestimmten Maximalbetrag einzahlen. Die Beiträge können dabei zu 100% von der Steuer in der Schweiz abgesetzt werden. Mehr zur Säule 3a findest du in diesem Artikel.
Was sind Grenzgänger und Wochenaufenthalter und was gilt für sie bei den Schweizer Steuern?
Grenzgänger in die Schweiz sind Personen, die hier in der Schweiz arbeiten, aber in einem anderen Land (z.B. Deutschland, Österreich, Liechtenstein) wohnen und täglich oder wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Als anerkannter Grenzgänger bekommst du einen Ausländerausweis G (die sogenannte «Grenzgängerbewilligung»).
Wochenaufenthalter sind Personen, die «unter der Woche» in der Nähe ihres Arbeitsortes wohnen, aber ihren Lebensmittelpunkt woanders haben – an ihrem Hauptwohnsitz. In der Regel gehen Wochenaufenthalter an arbeitsfreien Tagen an ihren Wohnort zurück.
Als echter Grenzgänger wird dir auf dein Einkommen in der Schweiz eine vergleichsweise tiefe Quellensteuer (4.5%) vom Lohn abgezogen (auch Grenzgänger-Steuer genannt). Du bleibst an deinem Wohnort in Deutschland steuerpflichtig und gibst dort deine Einkommensteuer-Erklärung ab. Dabei wird dir die in der Schweiz bereits bezahlte Quellensteuer angerechnet. Fertig Schweizer Steuern!
Wenn du als Grenzgänger-Wochenaufenthalter in der Schweiz lebst, bezahlst du ebenfalls eine kantonale Quellensteuer und musst keine Steuererklärung abgeben.
Zu einer ordentlichen Besteuerung in der Schweiz kommt es nur in folgenden Fällen: dein Jahreseinkommen übersteigt 120’000 Franken, du bekommst (auf Antrag) eine Niederlassungsbewilligung vom Typ C oder du stellst einen Antrag auf ordentliche Steuer-Veranlagung.
Unser Tipp: mehr Details verstehen
Grenzgänger: Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht
Deine neue Partnerin lebt im benachbarten Ausland und du ziehst zu ihr? Oder kommst du zum Arbeiten in die Schweiz? Dnn wirst du Grenzgänger. Das sind Personen, die in einem EU-/EFTA-Land wohnen und in einem anderen EU/EFTA-Land arbeiten. Doch wo haben Grenzgänger Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht? Wir gehen dem im Artikel nach. „Grenzgänger“ ist eine Person,…
Darf ich als Grenzgänger in die Säule 3a einzahlen?
Was steuerlich gilt, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnortstaat des Grenzgängers. Die Antwort heisst daher: es kommt darauf an, was im Doppelbesteuerungsabkommen drin steht. Es kann zwar sein, dass du eine dritte Säule eröffnen und einzahlen kannst, aber die Einzahlungen dann nicht als Steuerabzug geltend machen kannst. Wo du Steuern zahlst, hängt davon ab, in welchem Nachbarland du deinem Hauptwohnsitz als echter Grenzgänger oder Grenzgänger-Wochenaufenthalter hast.
Schauen wir uns die Säule 3a als Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich an und wann du als Ausländer in der Schweiz, bei Wohnsitz in der Schweiz und Lohn im Ausland und bei Wegzug aus der Schweiz in die Säule 3a einzahlen kannst.
Säule 3a als Grenzgänger aus Deutschland
Nicolas pendelt als Grenzgänger täglich von seinem Wohnort in Konstanz auf der deutschen Seite zu seinem Arbeitgeber in der Schweiz. Er wird aufgrund des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen an seinem Wohnsitz in Deutschland besteuert, obwohl er in der Schweiz arbeitet. Er hat vom Steuerabzug der Säule 3a gehört und fragt sich: darf ich auch einzahlen?
Als «echter Grenzgänger» hat Nicolas in der Schweiz zwar ein AHV-pflichtiges Einkommen und darf in die Säule 3a einzahlen. Aber bei den Steuern darf er die Einzahlung NICHT abziehen, weil sein Einkommen bereits mit der Grenzgänger-Steuer pauschalisiert abgerechnet wird. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Korrekturberechnung, selbst wenn er in die Säule 3a eingezahlt hat. Darum ist es besser, du schliesst eine private Altersvorsorge ausserhalb der Säule 3a ab. Hierzu werden in Deutschland sogenannte Grenzgänger-Direktversicherungen angeboten. Diese stützen sich auf den Erlass B 2 17 vom 24. Mai 2018 der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, dass Grenzgänger Zugang zur steuerlich geförderten Direktversicherung (§3 Nr. 63 EStG) bekommen.
Von diesem Grundsatz («kein 3a Steuerabzug für echte Grenzgänger») gibt es im Doppelbesteuerungsabkommen folgende Ausnahme: du bist Grenzgänger aus Deutschland UND Wochenaufenthalter, der an 60 oder mehr Arbeitstagen aus beruflichen Gründen (Stichwort: «der Weg nach Haus ist mehr als 1.5 Stunden entfernt») NICHT nach Deutschland zurückkehrt. Dann fällt das Recht der Besteuerung an die Schweiz zurück, die dich nicht der Grenzgänger-Steuer, sondern der ordentlichen Quellensteuer (vergleichbar zu Ausländern mit Bewilligung B) unterwirft. Du kannst dann einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Versteuerung stellen und den 3a-Abzug beanspruchen. Erkundige dich zuvor bei deiner kantonalen Steuerverwaltung nach der gültigen Regelung und was in Deutschland in Bezug auf Progressionsvorbehalt (sprich: Anrechnung deines Schweizer Ankommens zur Satzbemessung in Deutschland) gilt.
Säule 3a als Grenzgänger aus Österreich
Luisa wohnt als Grenzgängerin in Österreich und kommt regelmässig zum Arbeiten nach St. Gallen zu einem Unternehmen für Banken-Software. Sie hat keine Niederlassungsbewilligung C. Darf sie den Säule 3a Abzug geltend machen?
Ja. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz hat den Grenzgänger-Status aufgehoben. Entsprechend gelten alle als Grenzgänger-Wochenaufenthalter, die hier in der Schweiz arbeiten, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Luisa ist mit ihrem Schweizer Arbeitseinkommen voll in der Schweiz steuerpflichtig und wird aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in Österreich in der Schweiz ordentlich quellenbesteuert. Die Besteuerung erfolgt im Kanton, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat – bei ihr im Kanton St. Gallen.
Als Wochenaufenthalterin darf sie also wie ihre Schweizer Kollegin in die Säule 3a einzahlen und die Einzahlung bei der Steuer in Abzug bringen. Da sie -anders als ihre Schweizer Kollegin- quellenbesteuert ist, muss sie jedoch einen Antrag auf nachträgliche Korrektur der bereits bezahlten Quellensteuern stellen, damit der Abzug für die Säule 3a auch wirklich berücksichtigt wird. Den Antrag findet sie im Internet oder bekommt sie bei der kantonalen Steuerverwaltung. Die Quellensteuer wird dann aufgrund des gelten gemachten 3a Abzugs von der kantonalen Steuerverwaltung neu berechnet und die zu viel bezahlte Steuer zurückerstattet.
Säule 3a als Grenzgänger aus Italien
Matteo pendelt regelmässig ins Tessin nach Bellinzona zur Arbeit. Er arbeitet dort festangestellt in einem schweizer Handwerksbetrieb. Darf er in die Säule 3a einzahlen?
Da Matteo seinen Hauptwohnsitz in Italien hat und in der Schweiz arbeitet, versteuert er sein Einkommen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH-IT in der Schweiz. Als Ausländer unterliegt er in der Schweiz der ordentlichen Quellenbesteuerung. Wenn er seine Einzahlungen in die Säule 3a als Steuerabzug geltend machen möchte, muss er einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen.
Säule 3a als Grenzgänger aus Frankreich
Arnaud pendelt täglich von seinem Hauptwohnsitz in Frankreich nach Genf zum Arbeiten. Er arbeitet dort im Finanzbereich eines Rohstoffunternehmens. Sein Bruder Pierre arbeitet in der Waadt bei einem Nahrungsmittelkonzern. Ihre Cousine Chantal arbeitet in Fribourg. Alle möchten gern in die Säule 3a einzahlen, dürfen sie das als Grenzgänger aus Frankreich?
Für Arnaud greift eine Spezialregelung, weil er in Genf arbeitet. Der Kanton Genf besteuert die Einkommen von Grenzgängern selbst im Rahmen der ordentlichen Quellenbesteuerung.
Pierre arbeitet in der Waadt, einem anderen Grenzkanton. Er und alle Grenzgänger aus Frankreich, die in den Grenzkantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura arbeiten, versteuern ihr Einkommen in Frankreich. Dazu erhalten die Grenzgänger in Frankreich eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung, die sie ihrem Schweizer Arbeitgeber vor Lohnzahlung vorlegen und periodisch erneuern müssen.
Chantal arbeitet in Fribourg und damit weder in Genf noch einem der anderen Grenzkantone. Ihr Einkommen unterliegt daher der ordentlichen Quellenbesteuerung im Kanton, an dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Das bedeutet: Arnaud kann in die Säule 3a einzahlen und den Abzug im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beanspruchen. Dasselbe gilt für Chantal, die auch ordentlich quellenbesteuert ist. Anders bei Pierre: er ist in Frankreich steuerpflichtig und kann keinen Abzug geltend machen.
Säule 3a als Ausländer in der Schweiz quellenbesteuert
Nigel arbeitet bei einem MedTech Unternehmen und hat einen Ausländerausweis B. Er hat vor noch ein paar Jahre zu bleiben und fragt sich, ob er auch vom 3a-Steuerabzug profitieren kann?
Da er nicht über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, kann er in die Säule 3a einzahlen, weil sein Arbeitgeber direkt beim Lohn Quellensteuer abführt. Damit die 3a Einzahlung bei den Steuern berücksichtigt wird, muss er einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen. Dies ist bis zum 31. März des nächsten Jahres möglich.
Unser Tipp: Drum prüfe wer sich an die ordentliche Veranlagung bindet
Falls du dich für den Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung entscheidest, gilt dies auch für die Folgejahre bis zum Ende deiner Quellensteuerpflicht. Du kommst also nicht mehr nur mit der Quellensteuer «davon», sondern musst von nun an jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen – unabhängig davon, ob du Grenze von 120’000 Franken Bruttoerwerbseinkommen übersteigst oder nicht.
Ein Wechsel zurück auf die reine Quellenbesteuerung ist nicht mehr möglich. Das solltest du dir gut überlegen und auch einen Blick in deine persönliche finanzielle Zukunft wagen, denn möglicherweise übersteigen die Steuersätze deiner jeweiligen Wohnsitzgemeinde den Quellensteuersatz. Es könnte so trotz gewährtem 3a Steuerabzugs effektiv zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen.
Säule 3a nach Wegzug aus der Schweiz: Ich bin Ausländer und aus der Schweiz weggezogen
Brian hat die letzten 5 Jahre für ein Pharma-Unternehmen in der Schweiz gearbeitet und dieses Jahr die Schweiz verlassen. Darf er nach dem Wegzug weiter in seine bestehende Säule 3a einzahlen?
Solange Brian in der Schweiz steuerpflichtig ist und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, könnte er in die Säule 3a einzahlen und den Abzug beanspruchen. Nach dem Wegzug liegt sein Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Damit entfällt die Grundlage für eine Besteuerung in der Schweiz. Ausserdem erzielt er hier auch kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen mehr, womit die Voraussetzung für einen Steuerabzug ebenfalls entfällt.
Brian kann sich überlegen, seine Säule 3a wegen seines Wegzugs auszahlen zu lassen oder stehen zu lassen. Schliesslich stellt ein definitiver Wegzug aus der Schweiz einen zulässigen Bezugsgrund dar. Im Fall einer Kapitalauszahlung wird eine Quellensteuer fällig, die allenfalls unter einem Doppelbesteuerungsabkommen zurückgefordert oder im neuen Domizilstaat angerechnet werden kann.
Unser Tipp: Kapitalbezugssteuer bei Wegzug durch Zeitpunkt des Bezugs optimieren
Wenn Brian sich für eine Auszahlung entscheidet, fällt die Kapitalbezugssteuer an. Deren Höhe hängt ab von Brian’s Wohnsitz bei der Auszahlung. Wenn er seinen Wohnsitz bereits im Ausland hat, wird der Kapitalbezug am Sitz der Vorsorgestiftung besteuert (Quellensteuer). Falls er seinen Wohnsitz noch in der Schweiz hat, wird die Kapitalauszahlungssteuer am Wohnort fällig. Je nach Kanton unterscheidet sich die Höhe der Kapitalbezugssteuer wesentlich; beispielsweise liegt die Spannweite für ein Kapital von 100’000 Franken zwischen 2.4% (Kanton Schwyz) und 4.8% (Kanton Wallis). Durch die Wahl die Bezugszeitpunkts kann Brian also viel Steuern sparen, wenn er einen «teuren» Wohnsitzkanton und «günstigen» Stiftungssitz-Kanton hat.
Säule 3a bei Lohn im Ausland
Reto wohnt mit seiner Familie in Basel. Er pendelt zum Arbeiten jeweils über die Grenze nach Deutschland, weil er dort bei einem deutschen Unternehmen angestellt ist. Darf er in die Säule 3a einzahlen?
Grundsätzlich können Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz und Erwerbseinkommen im Ausland keinen 3a Steuerabzug beanspruchen. Grund dafür ist, dass sie in der Schweiz kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen.
Eine Ausnahme davon bildet Erwerbseinkommen im Nachbarland Liechtenstein. Würde Reto seine Brötchen in Liechtenstein verdienen, dürfte er auch den Säule 3a Abzug in der Schweiz beanspruchen, weil AHV-Beiträge in Liechtenstein denen in der Schweiz gleichgestellt werden.
Nochmal anders sieht es aus, wenn Reto nur einen Teil des Einkommens im Ausland erwirtschaften würde: dann könnte er gemäss eines Bundesgerichtsurteils seine Säule 3a Einzahlungen anteilsmässig zum inländisch erzielten Erwerbseinkommen abziehen.
Und falls Reto sich freiwillig in der Schweiz in der AHV versichern würde, dann könnte er auch in die Säule 3a einzahlen. Diesen Fall solltest du vorher mit deiner kantonalen Steuerverwaltung klären.
Säule 3a als Grenzgänger und Ausländer einzahlen – Zusammenfassung
In den meisten Fällen sind Einzahlungen in die Säule 3a auch für Ausländer möglich. Aber Säule 3a für Grenzgänger und Ausländer kann kompliziert sein 😉 Je nach Nachbarland gelten für echte Grenzgänger unterschiedliche Regelungen. Wochenend-Grenzgänger werden in der Schweiz immer ordentlich an der Quelle besteuert.
Wenn du als Ausländer in der Schweiz arbeitest, hier wohnst und ein AHV-pflichtiges Einkommen hast, kannst du in jedem Fall in die Säule 3a einzahlen. Wenn du nicht quellenbesteuert wirst, kannst du den Abzug direkt in deiner Steuererklärung geltend machen und so Steuern sparen.
Auch bei ordentlicher Quellenbesteuerung, beispielsweise mit Aufenthaltsbewilligung B oder als Grenzgänger-Wochenaufenthalter ist es möglich, den Säule 3a Steuerabzug zu nutzen. Dazu musst du einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei deiner kantonalen Steuerbehörde stellen. Beachte, dass dieser Wechsel von Quellenbesteuerung zu ordentlicher Besteuerung gut überlegt sein sollte: er ist irreversibel und kann je nach Wohngemeinde steuerlich nachteilig sein.
Wenn du die Schweiz endgültig verlässt, kannst du dein Vermögen aus der Säule 3a beziehen oder auch stehen lassen.
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Disclaimer
Wir haben für die Erstellung der Inhalte dieses Artikels grosse Sorgfalt angewendet. Fehler können wir trotzdem nicht ausschliessen und können keine Gewähr für inhaltliche Korrektheit, Aktualität des Inhalts und Vollständigkeit bieten. Der Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Wir bieten keine Anlage- oder Steuerberatung an und empfehlen Steuerfragen in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung abzuklären. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Last update: 01.12.2024 19:35
Den unten stehenden Eintrag kann ich nicht bestätigen. Mir wurde die 3a mit Arbeitsort Liechtenstein und Wohnhaft Thurgau nicht anerkannt.
“Eine Ausnahme davon bildet Erwerbseinkommen im Nachbarland Liechtenstein. Würde Reto seine Brötchen in Liechtenstein verdienen, dürfte er auch den Säule 3a Abzug in der Schweiz beanspruchen, weil AHV-Beiträge in Liechtenstein denen in der Schweiz gleichgestellt werden.”
Ciao Gideon,
etwa das St. Galler Steuerbuch hält dazu Folgendes fest:
*Eine Ausnahme besteht indes bei Personen, die in der Schweiz wohnen und von hier aus täglich an den Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein pendeln (Grenzgänger). Diese sind zwar der Sozialversicherung (1. Säule) im Fürstentum Liechtenstein unterstellt. Ihr Erwerbseinkommen wird indes gestützt auf Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL ausschliesslich in der Schweiz besteuert, weshalb eine Verweigerung des Säule 3a-Abzugs in der Schweiz nicht sachgerecht erschiene und zudem dem Grundgedanken von Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL zuwider liefe. Dementsprechend können einen gebundenen Vorsorgevertrag (Säule 3a) abschliessen und den Abzug der Beiträge gemäss Ziff. 6 hiernach beanspruchen:
[…]
– Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein (Grenzgänger), deren Erwerbseinkommen vollumfänglich der Besteuerung in der Schweiz unterstellt ist. Bei einer Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kann der Säule 3a-Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig (im Verhältnis der Erwerbseinkommen) geltend gemacht werden;
[…]*
Schau dir am besten die verschiedenen Fälle mal an. Ich hoffe das hilft dir in der Diskussion mit deiner Steuerverwaltung weiter. Es kann sein, dass wenn du KEIN Grenzgänger bist, andere Regelungen gelten – bin da keine Steuerexperte.
Lg Thomas