Am 16. März 2020 begann in der Schweiz der erste Lockdown. Vieles hat sich seither verändert. Welche Steuerabzüge wegen Corona kannst du geltend machen? Wie wirken sich Homeoffice, veränderter Arbeitsweg und Verpflegungskosten auf deine Berufskosten in der Steuererklärung aus? Und welcher Abzug macht für dich Sinn? Wir zeigen was in den verschiedenen Kantonen gilt. Entdecke wie du das Meiste für dich rausholen kannst.
Auch für die Steuerbehörden ist 2021 ein Ausnahmejahr. Wenn es eine Ausnahme ist, warum soll man dann alles anders machen? Die Steuerverwaltungen in den meisten Kantonen gehen daher überwiegend pragmatisch vor und akzeptieren die üblichen Abzüge für pauschale Berufskosten, Fahrtkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Die Regelungen hängen jedoch wie immer von einzelnen Kanton ab. Weiter unten findest du die Corona-Steuerabzüge der einzelnen Kantone zum Ausklappen.
Steuerabzüge Corona: Homeoffice
Der Pauschalabzug für berufsbedingte Kosten beträgt 3% des Nettolohns (mindestens 2’000 Franken, maximal 4’000 Franken pro Jahr). Er soll es für dich und die Steuerverwaltung einfach machen und deckt pauschal alle Auslagen für spezielle Berufskleidung, Werkzeuge incl. IT-Hard- und Software, Fachliteratur und das private Arbeitszimmer ab. Du meinst das reicht nicht und du hast höhere Kosten?
Grundsätzlich müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein, damit du ein Homeoffice in der Steuererklärung abziehen kannst.
Erstens muss deine Tätigkeit regelmässig und zu einem wesentlichen Teil von zu Hause erfolgen. Je nach Kanton ist 1/3 der Zeit oder 40% das Minimum.
Zweitens steht dir im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung bzw. die Arbeit dort war nicht möglich oder zumutbar. Darauf kannst du dich spätestens seit der Homeoffice-Pflicht im zweiten Lockdown berufen.
Drittens musst du zu Hause einen Raum hauptsächlich als Arbeitsraum nutzen, d.h. du musst für die Berufsarbeiten einen Raum haben, der über deinen familiären Wohnbedarf hinausgeht. Die Bedingung gilt häufig nun als erfüllt, wenn zwar kein separater Raum für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, aber ein Raum dafür dauerhaft umfunktioniert wurde. Doch Bern ist hier strikt: ein Arbeitsplatz in einem sonst privat genutzten Zimmer (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Vorraum) genügt nicht.
Wie viel Steuerabzug kann ich für ein Corona Homeoffice machen?
Der Abzug wird in der Regel so berechnet: Miete oder Eigenmietwert pro Jahr geteilt durch (Anzahl Zimmer + 2). Beispiel: du zahlst 2’200 Franken Miete pro Monat für deine 4.5 Zimmer-Wohnung. Der Abzug für’s Arbeitszimmer beträgt dann:
2'200 * 12 / (4.5 + 2) = 4'062 CHF
Also 4’062 Franken für’s ganze Jahr oder 338.50 Franken pro Monat.
Je nach Kanton kannst du für die Nebenkosten eine Pauschale von 300 Franken (z.B. Bern) pro Jahr ansetzen oder direkt die Mietkosten oder den Eigenmietwert erhöhen. Also Mietkosten incl. Nebenkosten ansetzen oder den Eigenmietwert um 10% erhöhen.
Falls du nicht mehr genau weisst, wie viele Tage du 2021 im Homeoffice gewesen bist, machst du eine Aufteilung nach bestem Wissen und Gewissen. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen in der Steuererklärung, die ja eine Selbstdeklaration ist.
Steuerabzüge Corona: Fahrtkosten
Viele Pendler waren effektiv viel weniger unterwegs. Die meisten Steuerverwaltungen akzeptieren trotzdem die üblichen Fahrtkosten-Abzüge für den öffentlichen Verkehr. Denn der Aufwand für die Überprüfung und Abrechnung der effektiven Tage im Homeoffice wäre zu gross.
Für die Zeit von 1. März bis 31. Dezember akzeptieren einige Steuerverwaltungen zusätzlich zu Kosten für ÖV-Jahresabos auch Kosten für die Benutzung deines Autos ohne Zumutbarkeitsnachweis. Selbst dann wenn du nicht wie bisher jeden Tag zur Arbeit gefahren bist, akzeptiert die Steuerverwaltung die Kosten für die üblichen Fahrtkosten-Abzüge. Für Pendler mit sonst hohen Abzügen für Auto-Fahrtkosten ist das de facto ein Steuergeschenk: Aufwände ziehst du für etwas ab, wofür effektiv keine Ausgaben angefallen sind.
Wie viel darf ich abziehen, wenn ich mit dem Auto statt wie sonst dem ÖV zur Arbeit gefahren bin?
Der Fahrkosten-Steuerabzug Corona unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Bern akzeptiert das. In Zürich hingegen gilt: Wenn dein Arbeitgeber dies empfohlen hat oder du aus Angst vor Benützung des ÖV mit dem Auto zur Arbeit gefahren bist, kannst du leider nur die Kosten fürs ÖV-Abo abziehen. Denn die Voraussetzungen für den Abzug der Autokosten gelten unverändert: auf Verlangen des Arbeitgebers, Zeitersparnis von über 1 h pro Tag oder es fehlendes ÖV-Angebot. Wenn du zu einer Risikogruppe gehörst und darum das Auto genutzt hast, darfst du die Autofahrkosten geltend machen. Und wenn der ÖV für deinen Arbeitsweg ausgefallen ist oder eingestellt wurde, darfst du für diese Zeit die Autokosten abziehen.
Mehr dazu findest du in den Ausführungen unten zu den jeweiligen Kantonen.
Welche Steuerabzüge gibt es bei Arbeitslosigkeit?
Die Arbeitslosenentschädigung musst du versteuern. Deshalb kannst du die während deiner Arbeitslosigkeit effektiv anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Stellensuche abziehen. Ausserdem kannst du auch die Kosten für Weiterbildung bei den Steuern abziehen, falls du dich während deiner Arbeitslosigkeit weiterbildest.
Die Pauschale für übrige Berufskosten hingegen bezieht sich auf deinen Nettolohn gemäss Lohnausweis. Weil das Arbeitslosentaggeld ein Ersatzeinkommen ist, kannst du dafür keine Berufskostenpauschale beanspruchen.
Kann ich Steuerabzüge für Hygienemasken und Corona-Tests machen?
Ja, Hygienemasken kannst du als Krankheitskosten abziehen. Das wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn die Krankheitskosten einen Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens übersteigen. Masken musst du erstens selbst bezahlt haben. Zweitens kannst du Kosten nur für den Zeitraum der vom Bundesrat oder einem Arzt verordneten Maskentragepflicht geltend machen.
Nein, Kosten für Corona-Tests kannst du in der Regel nicht abziehen. Denn für krankheitsbedingte Coronatests trägt der Bund die Kosten. Kosten für Corona-Tests aus beruflichen Gründen muss grundsätzlich dein Arbeitgeber tragen. Falls du privat Corona-Tests gemacht hast (z.B. um Verwandte zu besuchen, ins Ausland zu reisen oder zu erfahren ob du Corona schon gehabt hast), sind das Kosten der Lebenshaltung handelt die du nicht abziehen kannst.
Diese Corona-Steuerabzüge für Berufskosten gelten in den Kantonen
Tipp: Die Drop-Down Pfeile öffnen ausgewählte Abzüge. Mit einem Klick auf den Link des Kantons kommst du den Regelungen des jeweiligen Kantons.
In der Steuererklärung 2020 und 2021 kannst du deine Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufskosten) so geltend machen, wie sie sonst auch -ohne Massnahmen zur Bekämpfung Corona- angefallen wären. D.h. die Berufskosten werden nicht um Corona-bedingte Homeoffice-Tage gekürzt (yay!), dafür darfst du im Gegenzug auch keinen Abzug für Homeoffice-Auslagen machen.
Wenn du in der Zeit vom 16. März bis 21. Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV zur Arbeit gefahren bist, kannst du hierfür die Autokosten bis zu einem Maximalbetrag von 7’000 Franken zum Abzug bringen. Dies, weil wegen der behördlichen Massnahmen und dem reduzierten Fahrplan eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wird. Diese Regelung gilt auch für weitere Zeiträume, wenn die Nutzung des ÖV im Einzelfall nicht zumutbar war. Das Steueramt kann von deinem Arbeitgeber eine Bestätigung verlangen, dass du während dieser Zeit am bisherigen Arbeitsort gewesen bist.
Basel wendet eine grosszügige Praxis an und gewährt die Berufskostenpauschale nach bisherigen Grundsätzen. Die Berufskostenpauschale wird auch dann nicht gekürzt, wenn die Berufskosten wegen Nichtausübung der Arbeit während des Lockdowns (bei Lohnfortzahlung) oder Arbeitsausübung im Homeoffice tatsächlich tiefer ausgefallen sind (z.B. Wegfall von Fahrkosten, Verpflegungsmehrkosten). Weitere Regelungen findest du im FAQ.
Die Berner haben sich wie die meisten Kantone für eine pragmatische Lösung entschieden. Du kannst Berufsauslagen so geltend machen, als wäre alles unverändert (Regelungen zu auswärtige Verpflegung, Pauschalabzug Berufskosten, Kinderdrittbetreuung). Das bedeutet, dass du keinen besonderen Abzug für’s Homeoffice machen kannst. Aber: du darfst für die Zeit im Homeoffice Fahrkosten und Verpflegungskosten geltend machen. Für den Fahrkosten-Abzug gelten folgende grosszügigen Regelungen.
Kosten ÖV: Wenn du bisher den öffentlichen Verkehr für den Arbeit genutzt und ein Jahresabo gekauft hast, kannst du diese Kosten abziehen, auch wenn du das Abo nicht das ganze Jahr genutzt hast. Falls du wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖV Autokosten gehabt hast, darfst du sowohl ÖV als auch Autokosten abziehen. Wenn du mit dem Kauf eines Jahresabos zugewartet und das später gekauft hast, kannst du sowohl Einzelfahrten zur Arbeit als auch das Jahresabo abziehen.
Kosten Auto: Falls du in Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 mit dem Auto zur Arbeit gefahren bist, kannst du für jede Fahrt die Autokosten abziehen. Ausnahmsweise musst du keinen Nachweis erbringen, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel “nicht zumutbar” war. Der Abzug für Fahrkosten ist unverändert bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3’000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6’700 beschränkt.
Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs. Kosten für’s Home-Office sind für die Zeit abzugsberechtigt, in der der Bundesrat Home-Office empfohlen hat (17.3.-22.6.2020 und 19.10.2020-31.12.2020) oder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden Home-Office vorschreibt.
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) dürfen keine Kosten für auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für den Arbeitsweg, deshalb dürfen diese Tage grundsätzlich keine Fahrkosten abgezogen werden. Wenn du ein ÖV-Jahresabo hast und länger im Home-Office gearbeitet hast, darfst du trotzdem das ganze Jahresabo des ÖV als Fahrkosten geltend machen, weil die Kosten sind effektiv entstanden sind.
Weitere Details dazu im FAQ.
Die Berufskostenpauschale wird nicht gekürzt, auch wenn sich die Berufskosten im Falle einer reduzierten Tätigkeit während des Lockdowns verringert haben. Darum gibt’s für’s Homeoffice auch keine zusätzlichen Abzüge. Stattdessen können weiterhin die üblichen Berufsauslagen (insb. Arbeitsweg mit Velo und ÖV sowie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung), welche bei einer Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären, in der Steuererklärung 2020 deklariert werden.
Im Zeitraum von 16. März bis 21. Juni 2020 kannst du die Autokosten zum Abzug bringen, wenn du damit statt ÖV unterwegs gewesen bist.
Auch Zürich hat einen pragmatischen Ansatz gewählt. Du kannst in der Steuererklärung 2020 deine Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) so geltend machen, wie sie ohne Corona angefallen wären. Die Berufskosten werden auch nicht um die Corona-bedingte Home Office-Tage gekürzt. Das schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus.
alle anderen Kantone
Die Steuerverwaltungen haben sich in der Steuerkonferenz der Kantone auf eine gemeinsame grosse Linie verständigt. Im Schweizer Föderalismus hat aber jeder Kanton hat gewisse Spezialitäten. Finde heraus, ob dein Kanton zu den Pragmatikern gehört und was in deinem Wohnkanton gilt.
Zusammenfassung
Die Steuerverwaltungen sind in punkto Steuerabzüge in Zeiten von Corona recht pragmatisch und grosszügig, aber unterschiedlich unterwegs. In den meisten Kantonen kannst du die Abzüge für Berufskosten wie in einem normalen Jahr beanspruchen. Die Steuerverwaltungen behandeln die Arbeitstage zu Hause so, als wärst du im Büro gewesen. Dann darfst du aber effektive Kosten für Homeoffice, IT-Equipment etc. nicht zusätzlich abziehen. Es gilt ein Entweder-Oder. Was für dich vorteilhafter ist, musst du im Einzelfall ausrechnen. Denn das hängt vom Zusammenspiel verschiedener Faktoren ab, wie Dauer und Anteil Homeoffice, den Kosten für’s Arbeitszimmer, der Höhe deines Einkommens und weiteren effektiven Kosten).
Meistens ist es vermutlich nicht nur einfacher, sondern finanziell auch vorteilhafter, die üblichen Berufskosten geltend zu machen. Mit dem Abzug von 3% des Nettolohns (mindestens 2’000 Franken, maximal 4’000 Franken pro Jahr) statt den effektiven Kosten für Berufsauslagen kommst du trotz Mehrkosten für’s Homeoffice gut weg, weil viele Ausgaben Corona-bedingt tatsächlich gar nie angefallen sind, du aber mit der Pauschale die Kosten trotzdem abziehen darfst.
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Last update: 10.12.2023 07:32