
Viele fragen sich «Wann bekomme ich die Pensionskassen-Rente?» Mit der AHV21-Reform gibt es zahlreiche Neuerungen in AHV. Aber nicht nur. Sie bringt auch viele Verbesserungen für die zweite Säule und mehr Freiheit für alle Versicherten. Wir schauen uns die wichtigsten Verbesserungen an, von denen vielleicht auch du bald profitieren wirst.
In der beruflichen Vorsorge bzw. dem BVG-Gesetz ist weder eine Frühpensionierung noch eine spätere Pensionierung vorgesehen. Die Pensionierung erfolgt daher grundsätzlich mit dem ordentlichen Rentenalter, also mit 64 Jahren für Frauen bzw. 65 Jahren für Männer.
Das BVG umreisst nur Mindestanforderungen, die die Vorsorgeeinrichtungen einhalten müssen. Sie dürfen in ihren Reglementen bessere Leistungen anbieten. Sie können etwa einen vorgezogenen oder späteren Start der Pension regeln. Das haben viele auch gemacht. Das Mindestalter für den „Altersrücktritt“ beträgt jedoch immer 58 Jahre.
Bei der vorzeitigen Pensionierung wird deine Rente gekürzt – umso mehr, je früher du in Rente gehst. Umgekehrt erhöht sich deine Rente bei einer Pensionierung nach dem ordentlichen Rentenalter. Auch in diesem Falle richtet sich der Zuschlag nach der Anzahl aufgeschobener Jahre. Den Zuschlag berechnet die Pensionskasse versicherungsmathematisch. Übrigens unterscheiden sich Abschlag und Zuschlag je nach Kasse. Beachte, dass du deine Rente nur aufschieben kannst, wenn du weiter berufstätig bist.
Die AHV21-Reform bringt für viele Versicherte der 2. Säule Verbesserungen. Wovon heute wenige bei einigen Kassen profitieren – das wird künftig für alle zum Standard. Wir schauen uns die Neuerungen an.
Einheitliches Referenzalter 65 für Männer und Frauen für eine volle Pensionskassenrente
Die AHV21-Reform tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie bringt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter von 65 Jahren und weitere Neuerungen. Das Referenzalter 65 gilt sowohl in der AHV als auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG). Männer und Frauen haben somit in beiden Säulen Anspruch auf ihre volle (also ungekürzte) Rente, wenn sie das Referenzalter erreichen. Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement weiterhin ein tieferes Alter als 65 zulassen. Das Mindestalter beträgt jedoch wie bisher 58 Jahre.
Arbeitgeber zahlen für Frauen länger Beiträge
Rentenalter 65 für Männer hat sich bei den Pensionskassen schon länger als Standard durchgesetzt. Es gilt bei 94 Prozent der Kassen. Rentenalter 64 Jahre gilt nach geltendem Recht für Frauen nur im Obligatorium. Im Überobligatorium dürfen die Pensionskassen das Rentenalter frei festlegen. Für Frauen haben rund ein Drittel der privaten Kassen das Rentenalter 65 eingeführt. Bei den öffentlich-rechtlichen Kassen sind es sogar schon knapp zwei Drittel. Dies zeigt die aktuellste umfassende Pensionskassenstudie.
Neu führt das verbindliche Referenzalter 65 dazu, dass alle Frauen ein höheres Altersguthaben erreichen. Somit verbessert sich ihre Rente um 4 bis 5 Prozent. Zum höheren Altersguthaben trägt gemäss den Regeln der beruflichen Vorsorge dein Arbeitgeber mindestens die Hälfte bei. Wegen des höheren Referenzalters zahlt also bei zwei von drei privatrechtlich beschäftigten Frauen der Chef mehr aus Konto bei der Pensionskasse ein.

Flexibler Start in die Pension wird für alle möglich
Viele Pensionskassen bieten heute freiwillig Möglichkeiten an, um deinen Beginn der Pension flexibel zu gestalten. Die Antwort auf die Frage „Wann bekomme ich die Pensionskassen-Rente?“ lässt sich daher heute nicht eindeutig beantworten. Sie hängt von deiner Pensionskasse und deren Reglement ab.
Doch der Rahmen lässt sich klar abstecken. In der Praxis sind gegenwärtig über 70 Prozent der versicherten Personen einem Vorsorgereglement unterstellt, das den Altersrücktritt ab 58 Jahren und den Aufschub bis 70 erlaubt. Neu müssen künftig alle Vorsorgeeinrichtungen einen Vorbezug ab dem Alter von 63 Jahren und einen Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren anbieten. Dies sind die gleichen Altersgrenzen, die in der AHV eingeführt werden. Es kommt mit AHV21 also zu einer Harmonisierung.
Vorbezug der Pensionskassen-Rente spätestens ab 63 für alle
Analog zur AHV muss künftig jede Pensionskassen ab Alter 63 einen vorzeitigen Bezug der Altersleistung ermöglichen. Wenn du die Pension vollständig vorher beziehen willst, musst du auch bei dem Arbeitgeber, dessen Pensionskasse die Rente zahlt, auch vollständig aufhören zu arbeiten. Diese Anforderung schliesst Teilzeit-Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern explizit nicht aus. Du kannst also beispielsweise bei deinem Hauptarbeitgeber in Pension gehen und eine Teilzeit-Tätigkeit fortführen oder aufnehmen.
Aufschub der Pensionskassen-Rente bis 70 möglich
Neu muss dir deine Pensionskasse künftig einen Aufschub der Altersleistung bis Alter 70 anbieten. So ein Aufschub ist aber nur möglich, wenn du weiter arbeitest. Ab 65 Jahren bist du nach BVG nicht mehr zu Pensionskassenbeiträgen verpflichtet, selbst wenn du die Rente aufschiebst. Allerdings kann deine Pensionskasse erlauben, dass du über das Referenzalter hinaus Beiträge zahlst und so deine Rente weiter erhöhst.
Teilpensionierung ermöglicht gleitenden Übergang in die Pension
Zwar bieten einige Pensionskassen ihren Versicherten schon heute die Pensionierung in Schritten an. Künftig müssen dies neu alle anbieten. Die Minimalregelung im BVG ist wie in der AHV: Du kannst zunächst einen Teil der Altersleistung beziehen, diesen einmal erhöhen und schliesslich die volle Rente beziehen. Du kannst dann deine Pensionskassen-Rente also in bis zu drei Schritten beziehen. Das Reglement darf noch mehr Schritte zulassen. Allerdings dürfen es bei einem Kapitalbezug oder einem Mix aus Rente und Kapital nicht mehr als drei Schritte sein.
Zum Beispiel kannst du in Zukunft also z.B. mit 63 dein Pensum von 100 % auf 80 % reduzieren und eine Teilrente von 20 % beziehen. Mit 65 reduzierst du weiter auf 40 % und erhöhst entsprechend die Teilrente auf 60 %. Weil du Spass am Job hast, arbeitest du deinen Nachfolger noch etwas ein und schiebst deine Rente auf. Die volle Rente beziehst du schliesslich ein Jahr später und gehst mit 66 vollständig in Pension.
Aufschub der Freizügigkeitsleistung über Referenzalter entfällt ab 1.1.2030
Bisher kannst du den Bezug deiner Freizügigkeitsguthaben um bis zu fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter aufschieben. Das gilt selbst dann, wenn du gar nicht mehr erwerbstätig bist. Das ändert sich mit der AHV21 Reform. Einen Aufschub über das Referenzalter hinaus kannst du nur noch machen, wenn du tatsächlich weiter arbeitest. Mehr dazu findest du in diesem Artikel.
Zusammenfassung „Wann bekomme ich die Pensionskassen-Rente?“
Heute gilt in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich das Pensionsalter 64 für Frauen und 65 für Männer. Bei vielen Kassen ist eine Frühpensionierung bereits vorher ab Alter 58 möglich. Die AHV21-Reform flexibilisiert den Start der Pension weiter. So sind alle Kassen verpflichtet, Vorbezüge ab spätestens 63 und Aufschub bis 70 anzubieten. Auch die Frühpensionierung mit einer Teilrente müssen künftig alle Pensionskassen anbieten. Es gibt künftig also mehr Freiheit in der Pensionskasse für deinen Start in die Pension.
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Last update: 17.12.2023 19:04