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Einkauf Pensionskasse: Sperrfrist Zürich bringt Steuerabzug bis zuletzt

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Lesedauer 3 Minuten

Ein Einkauf in die Pensionskasse bringt eine Sperrfrist in Zürich und anderswo für deinen Kapitalbezug. Mit dem Einkauf kannst du deine Altersvorsorge verbessern und Steuern sparen. Aber Achtung: Nach dem Einkauf gilt eine dreijährige Sperrfrist (Drei-Jahres-Regel) für einen wirksamen Steuerabzug. Diese Frist ist wichtig, wenn du Kapital beziehen willst. Erfahre, wie du die Sperrfrist smart nutzt und von den Steuervorteilen profitierst.

Ein Einkauf ist eine freiwillige Einmaleinlage in deine Pensionskasse. Mit dieser Einzahlung vergrösserst du dein Altersguthaben und erhöhst deine Rente. Du kannst diese Einzahlung als Steuerabzug geltend machen. Übrigens sind diese Einkäufe unabhängig von deinen Einzahlungen in die Säule 3a. Ob ein Einkauf sinnvoll ist, hängt von deiner Situation ab. In diesem Artikel schauen wir die Bedingungen für einen nachhaltigen Steuerabzug beim Einkauf in die Pensionskasse an. Dafür musst du die dreijährige Sperrfrist beachten.

Was bedeutet die Drei-Jahres-Regel beim Pensionskassen-Einkauf?

Wenn du in deine Pensionskasse einzahlst, musst du die 3-Jahres-Regel beachten. Diese Frist bedeutet, dass du nach deinem Einkauf für drei volle Jahre taggenau kein Kapital aus deiner Pensionskasse beziehen darfst. Das betrifft nicht nur den eingezahlten Betrag, sondern dein gesamtes Vorsorgeguthaben.

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts 1vom Januar 2021 gilt die Sperrfrist für alle Arten von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule. Sie gilt unabhängig davon, warum du Kapital beziehen möchtest. Die Regel soll Steuermissbrauch verhindern. Der Staat möchte sicherstellen, dass du den Einkauf echt für deine Altersvorsorge nutzt und nicht nur, um schnell mal Steuern zu sparen.

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Wie wird die Sperrfrist nach dem Einkauf berechnet?

Die Sperrfrist von drei Jahren ist in Art. 79b Abs. 3 BVG2 geregelt. Dort heisst es: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.» Die Sperrfrist beginnt am Tag des Einkaufs zu laufen und endet exakt drei Jahre später. Nehmen wir an, Pesche aus Bern kauft sich am 10. Mai 2024 in seine Pensionskasse ein. Seine Sperrfrist beginnt am 10. Mai 2024 und endet am 10. Mai 2027. Ab dem 11. Mai 2027 könnte Pesche wieder ohne Steuernachteile Kapital beziehen.

Beachte, dass jeder Einkauf eine eigene Sperrfrist auslöst. Wenn du mehrere Einkäufe machst, gilt für jeden Einkauf eine eigene Sperrfrist. Schauen wir uns das Beispiel von Lisa an. Sie macht einen ersten Einkauf am 15. März 2024. Ihren zweiten Einkauf macht sie am 20. September 2025. Lisa kann erst wieder ab dem 21. September 2028 ohne steuerliche Folgen Kapital aus ihrer Pensionskasse beziehen.

Unser Tipp:

Plane deine Einkäufe in die Pensionskasse sorgfältig. Berücksichtige dabei deine persönliche Situation und mögliche künftige Kapitalbezüge. So kannst du den Einkauf in die Pensionskasse und den damit verbundenen Steuerabzug optimal nutzen.

Welche Folgen hat ein Kapitalbezug vor Ablauf der Sperrfrist?

Ein früherer Kapitalbezug aus deiner Pensionskasse hat Steuerfolgen. Wenn du vor Fristablauf Geld beziehst, sieht das Steueramt dies als steuerpflichtigen Vorbezug. Der Betrag, den du früh beziehst, wird zu deinem Einkommen gezählt. Das erhöht dein steuerbares Einkommen und somit deine Steuerlast.

Schauen wir noch einmal auf Lisa aus Basel: Sie hat am 15. März 2024 eingekauft. Am 1. April 2026 will sie 40’000 Franken für eine neue Heizung beziehen. Die Sperrfrist der Drei-Jahres-Regel läuft noch. Daher wird ihr Kapitalbezug zum Einkommen 2026 addiert. Das führt zu einer höheren Steuerlast.

Unser Tipp:

Überlege gut, ob du das Geld wirklich brauchst. Oft ist es besser, die Sperrfrist abzuwarten. So nutzt du die Steuervorteile des Einkaufs voll aus.

Was ist am Einkauf Pensionskasse: Sperrfrist Zürich besonders?

Für Zürcher gibt es einen besonderen Vorteil. Der Kanton Zürich hat eine spezielle Steuerregel. Du kannst dort ohne die dreijährige Sperrfrist Einkäufe bis zur Rente machen. Diese kannst du als Steuerabzug geltend machen. Aber Achtung: Das gilt nur für Beträge bis 12’000 Franken pro Jahr.

Im Steuerbuch Zürich steht dazu: «Aus veranlagungsökonomischen Gründen wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12’000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet.» Das bedeutet: Kleine jährliche Einkäufe bleiben steuerfrei. Bei höheren Einzahlungen gilt die übliche 3-Jahresfrist. Für andere Kantone frag bitte bei deinem Steueramt nach.

Unser Tipp:

In Zürich gilt die Drei-Jahres-Regel nur in eingeschränkter Form. Du darfst auch in den drei Jahren bis zur Rente pro Jahr bis zu 12’000 Franken einzahlen und diesen Betrag von den Steuern abziehen. Das gilt selbst dann, wenn du später Kapital statt Rente beziehen willst.

Zusammenfassung: Einkauf Pensionskasse: Sperrfrist Zürich

Der Einkauf in die Pensionskasse verbessert deine Altersvorsorge und bringt Steuervorteile. Die Drei-Jahres-Regel ist dabei wichtig. Denn sie hilft dir dabei, Steuernachteile zu vermeiden. Du weisst jetzt: Die Sperrfrist startet am Tag nach deinem Einkauf und dauert drei Jahre. Ein früher Bezug kann deine Steuerlast erhöhen und deine Altersvorsorge schwächen.

Die Zürcher Sonderregel erlaubt dir, auch nach einem Bezug weiter einzuzahlen. So kannst du deine Vorsorge flexibel anpassen und Steuervorteile nutzen.

Der Einkauf in die Pensionskasse ist eine tolle Chance für deine Zukunft. Beachte die Sperrfrist und profitiere als steuerpflichtige Person in Zürich von der besonders vorteilhaften Regelung. So gestaltest du deine Altersvorsorge optimal und sparst Steuern. Plane daher deine Einkäufe smart. So sicherst du dir eine bessere Rente und Steuervorteile bis zum Schluss.

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Disclaimer

Wir haben für die Erstellung der Inhalte dieses Artikels grosse Sorgfalt angewendet. Fehler können wir trotzdem nicht ausschliessen und können keine Gewähr für inhaltliche Korrektheit, Aktualität des Inhalts und Vollständigkeit bieten. Der Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Wir bieten keine Anlage- oder Steuerberatung an und empfehlen Steuerfragen in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung abzuklären. Jegliche Haftung wird abgelehnt.

  1. Urteil Bundesgericht 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021, Link ↩︎
  2. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Link ↩︎

Last update: 14.12.2025 18:02

Autor

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Thomas ist Experte für Finanz- und Vorsorgethemen mit über 30 Jahren Anlageerfahrung in fast allen Anlageklassen und zwei Vorsorgesystemen. Als Stiftungsrat und Vizepräsident der Anlagekommission einer der grössten Schweizer Pensionskassen (über 13 Milliarden Anlagevermögen) kennt er die Herausforderungen bei Finanzentscheidungen aus erster Hand. Er bringt komplexe Themen mit seinem Hintergrund als promovierter Wirtschaftswissenschaftler einfach, unabhängig und pragmatisch auf den Punkt.
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